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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Dezember 2001, Zl. LAS-653/14-00, betreffend Zusammenlegungsplan M, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren M wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 2. Oktober 2000 der Zusammenlegungsplan erlassen.Im Zusammenlegungsverfahren M wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 2. Oktober 2000 der Zusammenlegungsplan erlassen.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Unter Punkt 1. der Berufung machte er geltend, das Bauland sei nicht gesetzeskonform aufgeteilt worden.
Unter Punkt 2. brachte der Beschwerdeführer vor, zum Gutsbestand der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 90104, GB M, gehöre unter anderem der materielle Anteil I an der Liegenschaft EZ 304 II. Diese umfasse die Bp 239 (neu 10258), die aus dem materiell geteilten Wohnhaus und einer Hoffläche bestehe. Der gesamte Hofraum habe seit jeher nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Der nordöstlich dem Wohnhaus vorgelagerte Hofraum sei stets von beiden Anteilen gemeinsam als Einfahrt in Anspruch genommen worden. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude Bp 241/1 und 241/2 bis zur Nordwand des Wohnhauses sei immer nur vom materiellen Anteil I genutzt worden. Dies lasse sich in der Natur leicht erkennen. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude sei bis zur Grundbuchsanlegung 1910 Teil der Bp 241 (im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) gewesen. Im Zuge der Grundbuchsanlegung sei das materiell geteilte Wirtschaftsgebäude Bp 240 und 241 als Bp 241 der EZ 304 II zugeschrieben worden. Die Beschreibung der materiellen Anteile sei verbal erfolgt. Auch hier sei der Hofraum westlich des Wirtschaftsgebäudes dem materiellen Anteil des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zugeschrieben worden. Nach einem Brand im Jahr 1911 seien anstelle eines Wirtschaftsgebäudes zwei zusammengebaute Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Die jeweiligen Bp 241/1 und 241/2 seien den Stammsitzliegenschaften 104/1 und 103/1 zugeschrieben worden. Durch einen Grundbuchsfehler sei jedoch keine Herauslösung des Hofraumes westlich der Wirtschaftsgebäude aus EZ 304 II erfolgt. Die verbale Beschreibung der jeweiligen Anteile sei jedoch zur Gänze gelöscht worden. Wie sich jedoch aus dem Anmeldungsbogen 21/1922 ergebe, sei der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude von beiden Miteigentümern immer als dem Miteigentümer "S Alois" (dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) zugehörig angesehen worden. Die Nutzung sei auch von deren Rechtsnachfolgern stets eingehalten worden. Somit sollte sie auch vom Zusammenlegungsverfahren nicht betroffen sein.Unter Punkt 2. brachte der Beschwerdeführer vor, zum Gutsbestand der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 90104, GB M, gehöre unter anderem der materielle Anteil römisch eins an der Liegenschaft EZ 304 römisch zwei. Diese umfasse die Bp 239 (neu 10258), die aus dem materiell geteilten Wohnhaus und einer Hoffläche bestehe. Der gesamte Hofraum habe seit jeher nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Der nordöstlich dem Wohnhaus vorgelagerte Hofraum sei stets von beiden Anteilen gemeinsam als Einfahrt in Anspruch genommen worden. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude Bp 241/1 und 241/2 bis zur Nordwand des Wohnhauses sei immer nur vom materiellen Anteil römisch eins genutzt worden. Dies lasse sich in der Natur leicht erkennen. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude sei bis zur Grundbuchsanlegung 1910 Teil der Bp 241 (im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) gewesen. Im Zuge der Grundbuchsanlegung sei das materiell geteilte Wirtschaftsgebäude Bp 240 und 241 als Bp 241 der EZ 304 römisch zwei zugeschrieben worden. Die Beschreibung der materiellen Anteile sei verbal erfolgt. Auch hier sei der Hofraum westlich des Wirtschaftsgebäudes dem materiellen Anteil des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zugeschrieben worden. Nach einem Brand im Jahr 1911 seien anstelle eines Wirtschaftsgebäudes zwei zusammengebaute Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Die jeweiligen Bp 241/1 und 241/2 seien den Stammsitzliegenschaften 104/1 und 103/1 zugeschrieben worden. Durch einen Grundbuchsfehler sei jedoch keine Herauslösung des Hofraumes westlich der Wirtschaftsgebäude aus EZ 304 römisch zwei erfolgt. Die verbale Beschreibung der jeweiligen Anteile sei jedoch zur Gänze gelöscht worden. Wie sich jedoch aus dem Anmeldungsbogen 21/1922 ergebe, sei der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude von beiden Miteigentümern immer als dem Miteigentümer "S Alois" (dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) zugehörig angesehen worden. Die Nutzung sei auch von deren Rechtsnachfolgern stets eingehalten worden. Somit sollte sie auch vom Zusammenlegungsverfahren nicht betroffen sein.
Unter Punkt 3 der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, als Eigentümer des materiellen Anteils I der EZ 304 II weise er darauf hin, dass für den Eigentümer dieses Anteils ein verbüchertes Recht des Durchganges durch den materiellen Anteil II bestehe, um den Dachboden zu erreichen. Dieses Recht sei aufrecht zu erhalten.Unter Punkt 3 der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, als Eigentümer des materiellen Anteils römisch eins der EZ 304 römisch zwei weise er darauf hin, dass für den Eigentümer dieses Anteils ein verbüchertes Recht des Durchganges durch den materiellen Anteil römisch zwei bestehe, um den Dachboden zu erreichen. Dieses Recht sei aufrecht zu erhalten.
Der 4. Punkt der Berufung schließlich betrifft die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen seien ihm S 19.344,34 in Rechnung gestellt sowie 2,5188 Wertpunkte abgezogen worden. Nachdem sämtliche eingebrachten Grundstücke schon vor dem Zusammenlegungsverfahren erschlossen gewesen und auch sonst keine Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, könne nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer an gemeinsamen Maßnahmen im selben Maße partizipiere, wie andere Grundeigentümer. Ein Grundabzug sei daher nicht einsichtig.
Die belangte Behörde holte eine fachliche Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes ein. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Punkte 1 und 4 der Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung wird zu den Punkten 2 und 3 der Berufung Folgendes ausgeführt:
Mit der Liegenschaft EZ 90104 GB M im Eigentum des Beschwerdeführers sei das Eigentumsrecht am materiellen Anteil I des Grundbuchskörpers EZ 304 GB M, bestehend aus Gst. 239 (alt), verbunden. Auf Grund des Zusammenlegungsplanes trete an die Stelle dieses Grundstückes in der selben Lage das Gst. 10258 (neu). Das materiell geteilte Eigentum am Grundbuchskörper EZ 304 bleibe aufrecht (dessen Auflösung sei nicht begehrt worden und werde auch in der Berufung nicht begehrt). Im Zusammenlegungsplan würden - abgesehen von der neuen Grundstücksbezeichnung und einer geringfügigen Umformung des Grundstückes (als einvernehmliches Ergebnis der Grenzverhandlung) - keinerlei Änderungen verfügt. Damit gehe aber auch eine Anfechtung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich des in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Gst. 239 (alt) bzw. Gst. 10258 (neu) ins Leere.Mit der Liegenschaft EZ 90104 GB M im Eigentum des Beschwerdeführers sei das Eigentumsrecht am materiellen Anteil römisch eins des Grundbuchskörpers EZ 304 GB M, bestehend aus Gst. 239 (alt), verbunden. Auf Grund des Zusammenlegungsplanes trete an die Stelle dieses Grundstückes in der selben Lage das Gst. 10258 (neu). Das materiell geteilte Eigentum am Grundbuchskörper EZ 304 bleibe aufrecht (dessen Auflösung sei nicht begehrt worden und werde auch in der Berufung nicht begehrt). Im Zusammenlegungsplan würden - abgesehen von der neuen Grundstücksbezeichnung und einer geringfügigen Umformung des Grundstückes (als einvernehmliches Ergebnis der Grenzverhandlung) - keinerlei Änderungen verfügt. Damit gehe aber auch eine Anfechtung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich des in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Gst. 239 (alt) bzw. Gst. 10258 (neu) ins Leere.
Im A 2-Blatt der EZ 304 sei ersichtlich gemacht, dass das Wohnhaus auf Gst. 239 materiell in zwei Teile geteilt sei. In weiterer Folge würden die materiellen Anteile beschrieben und weiter festgestellt, dass der nordöstlich dem Haus vorgelagerte Hofraum beiden Anteilen gemeinsam sei und dass der Anteil I das Dach östlich vom First, der Anteil II westlich vom First decke. Bei der Beschreibung des materiellen Anteiles I sei ersichtlich gemacht, dass dieser Anteil berechtigt sei, über die Stiege und den Hausgang des Anteiles II zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Korrespondierend sei bei der Beschreibung des materiellen Anteiles II ersichtlich gemacht, dass der Eigentümer dieses Anteiles verpflichtet sei, den Eigentümer des Anteiles I über den Hausgang und die Stiege gehen zu lassen.Im A 2-Blatt der EZ 304 sei ersichtlich gemacht, dass das Wohnhaus auf Gst. 239 materiell in zwei Teile geteilt sei. In weiterer Folge würden die materiellen Anteile beschrieben und weiter festgestellt, dass der nordöstlich dem Haus vorgelagerte Hofraum beiden Anteilen gemeinsam sei und dass der Anteil römisch eins das Dach östlich vom First, der Anteil römisch zwei westlich vom First decke. Bei der Beschreibung des materiellen Anteiles römisch eins sei ersichtlich gemacht, dass dieser Anteil berechtigt sei, über die Stiege und den Hausgang des Anteiles römisch zwei zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Korrespondierend sei bei der Beschreibung des materiellen Anteiles römisch zwei ersichtlich gemacht, dass der Eigentümer dieses Anteiles verpflichtet sei, den Eigentümer des Anteiles römisch eins über den Hausgang und die Stiege gehen zu lassen.
Das vorbeschriebene Gehrecht sei keine Grunddienstbarkeit, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründe. Daher könne dieses Gehrecht auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erlöschen, sondern bleibe aufrecht, ohne dass es im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten und Reallasten der ausdrücklichen Aufrechterhaltung durch die Agrarbehörde bedürfe.Das vorbeschriebene Gehrecht sei keine Grunddienstbarkeit, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründe. Daher könne dieses Gehrecht auch nicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erlöschen, sondern bleibe aufrecht, ohne dass es im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten und Reallasten der ausdrücklichen Aufrechterhaltung durch die Agrarbehörde bedürfe.
In der Verhandlung am 14. November 2001 sei vom Beschwerdeführer zugestanden worden, dass es eine "bisherige Nutzungsaufteilung", deren Aufrechterhaltung in der Berufung beantragt werde, nicht gebe; jedenfalls könne eine solche nicht nachgewiesen werden. Die Benützungsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 304 würden durch den Zusammenlegungsplan in keiner Weise berührt; sie seien "von diesem Verfahren nicht betroffen". Dies gelte auch für das vom Beschwerdeführer angesprochene Recht, Stiege und Hausgang des materiellen Anteiles II zu benutzen, und in den ihm zustehenden Dachraum zu gelangen.In der Verhandlung am 14. November 2001 sei vom Beschwerdeführer zugestanden worden, dass es eine "bisherige Nutzungsaufteilung", deren Aufrechterhaltung in der Berufung beantragt werde, nicht gebe; jedenfalls könne eine solche nicht nachgewiesen werden. Die Benützungsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 304 würden durch den Zusammenlegungsplan in keiner Weise berührt; sie seien "von diesem Verfahren nicht betroffen". Dies gelte auch für das vom Beschwerdeführer angesprochene Recht, Stiege und Hausgang des materiellen Anteiles römisch zwei zu benutzen, und in den ihm zustehenden Dachraum zu gelangen.
Zu Punkt 4 der Berufung führt die belangte Behörde aus:
Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass für ihn der Zusammenlegungserfolg geringer ausgefallen sei als für andere Verfahrensparteien, ohne dass dieser Umstand näher quantifiziert werden könne. Dass er jedoch überhaupt keinen Vorteil aus dem Verfahren gezogen habe und daher zur Gänze von der Kostentragung bzw. von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen zu befreien wäre, entspreche nicht den Tatsachen, wie in der vorliegenden agrartechnischen Stellungnahme überzeugend dargelegt werde. So sei es gelungen, vier schmale Grundstücke im Bereich "Watschäcker" zu zwei Abfindungsgrundstücken (Gst. 10387 und 10400) zusammenzufassen. Diese Abfindungsgrundstücke seien zur Gänze vermessen und auch zeitgemäß erschlossen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche Altgrundstücke schon vor dem Zusammenlegungsverfahren erschlossen gewesen und auch sonst keine Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus den im Zusammenlegungsverfahren durchgeführten Maßnahmen einen Nutzen gezogen habe. So sei im Bereich seines Altgrundstückes 7140 (Abfindungsgrundstück 10262) durch die Verlegung des Weges Gst. 10263 (neu) die Bautiefe von 7 auf 10 m erhöht worden, was den Wert des Abfindungsgrundstückes für eine allfällige Bebauung ganz wesentlich gesteigert habe.
Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, dass Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen nur ein geringfügiger Vorteil ergebe, von der Grundaufbringung teilweise zu befreien seien, sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass für die Ermittlung des Punkteabzuges für die gemeinsamen Anlagen nicht der gemäß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan eingebrachte Wert von 234,8557 Wertpunkten, sondern ein verringerter Wert von 129,3475 Wertpunkten herangezogen worden sei. Diese Reduktion der Berechnungsgrundlage erscheine angemessen und entspreche dem geringeren Vorteil für den Beschwerdeführer. Eine gänzliche Befreiung erscheine jedoch nicht begründbar, weshalb der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein könne.Der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, dass Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen nur ein geringfügiger Vorteil ergebe, von der Grundaufbringung teilweise zu befreien seien, sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass für die Ermittlung des Punkteabzuges für die gemeinsamen Anlagen nicht der gemäß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan eingebrachte Wert von 234,8557 Wertpunkten, sondern ein verringerter Wert von 129,3475 Wertpunkten herangezogen worden sei. Diese Reduktion der Berechnungsgrundlage erscheine angemessen und entspreche dem geringeren Vorteil für den Beschwerdeführer. Eine gänzliche Befreiung erscheine jedoch nicht begründbar, weshalb der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. März 2004, B 346/02-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 7. April 2004, B 346/02-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde vorgenommen, in welcher er erklärt, nicht mehr alle Punkte seiner Berufung gegen den Zusammenlegungsplan weiter verfolgen zu wollen. Bekämpft wird der angefochtene Bescheid nur mehr, soweit er sich auf die Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit, die unterbliebene Flächenzuweisung aus der Hoffläche und die Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bezieht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, das materiell geteilte Eigentum am Grundbuchskörper EZ 304 sei durch den Zusammenlegungsplan unverändert gelassen worden. Es hätte aber jene Teilfläche des Grundstückes 239 (alt), die als Mistlege diene, dem Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers auf Bp 241/1 und damit dem Grundstück 170/1 (neu) zugeschlagen werden müssen. Den Agrarbehörden obliege es von Amts wegen, materiell geteiltes Eigentum als Mangel der Agrarstruktur zu beseitigen. Es treffe auch die Feststellung der belangten Behörde nicht zu, dass durch das Zusammenlegungsverfahren die Benützungsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 304 nicht berührt würden. Die belangte Behörde missverstehe auch das Vorbringen in der Berufung, wenn sie feststelle, dass der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsaufteilung auf Grundstück 10258 beantragt habe.
Das Grundstück 239 (alt) bzw. 10258 (neu) ist hinsichtlich des darauf befindlichen Hauses materiell geteilt. Der nordöstlich dem Hause vorgelagerte Hofraum ist beiden Anteilen (Anteil I und II) gemeinsam. Das Grundstück 239 wurde im Wesentlichen unverändert als Grundstück 10258 seinen bisherigen Eigentümern (dem Beschwerdeführer und einer weiteren Partei des Verfahrens) als Abfindung wieder zugeteilt. Veränderungen in der Nutzung wurden durch die Zusammenlegung nicht verfügt.Das Grundstück 239 (alt) bzw. 10258 (neu) ist hinsichtlich des darauf befindlichen Hauses materiell geteilt. Der nordöstlich dem Hause vorgelagerte Hofraum ist beiden Anteilen (Anteil römisch eins und römisch zwei) gemeinsam. Das Grundstück 239 wurde im Wesentlichen unverändert als Grundstück 10258 seinen bisherigen Eigentümern (dem Beschwerdeführer und einer weiteren Partei des Verfahrens) als Abfindung wieder zugeteilt. Veränderungen in der Nutzung wurden durch die Zusammenlegung nicht verfügt.
Der Beschwerdeführer meint, die Agrarbehörden hätten von Amts wegen materiell geteiltes Eigentum auflösen müssen, da materiell geteiltes Eigentum einen Agrarstrukturmangel darstelle. Damit spielt der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) an.Der Beschwerdeführer meint, die Agrarbehörden hätten von Amts wegen materiell geteiltes Eigentum auflösen müssen, da materiell geteiltes Eigentum einen Agrarstrukturmangel darstelle. Damit spielt der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph eins, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 74 (TFLG 1996) an.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)."
Aus § 1 TFLG 1996 ist kein Anspruch einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens abzuleiten, dass die Behörde von Amts wegen materiell geteiltes oder auch ideell geteiltes Eigentum jedenfalls auflöst.Aus Paragraph eins, TFLG 1996 ist kein Anspruch einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens abzuleiten, dass die Behörde von Amts wegen materiell geteiltes oder auch ideell geteiltes Eigentum jedenfalls auflöst.
Ein Anspruch auf Aufteilung oder Auflösung von Miteigentum oder materiell geteiltem Eigentum könnte sich aus § 20 TFLG 1996 ergeben. Dieser lautet auszugsweise:Ein Anspruch auf Aufteilung oder Auflösung von Miteigentum oder materiell geteiltem Eigentum könnte sich aus Paragraph 20, TFLG 1996 ergeben. Dieser lautet auszugsweise:
§ 20Paragraph 20
Abfindungsanspruch,
Gesetzmäßigkeit der Abfindung
..........
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im
Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen,
wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem
Miteigentümer beantragt wird.
(6) Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies
mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen
betroffenen Parteien begehrt wird.
..............
........."
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen Verstoß des Zusammenlegungsplanes im Zusammenhang mit dem Grundstück 239 bzw. 10258 gegen § 20 TFLG 1996 begründen könnte.Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen Verstoß des Zusammenlegungsplanes im Zusammenhang mit dem Grundstück 239 bzw. 10258 gegen Paragraph 20, TFLG 1996 begründen könnte.
Ob jener Teil des Altgrundstückes 239, den der Beschwerdeführer von diesem Grundstück abgetrennt und seiner Abfindung zugeschlagen haben will, zu jenem Hof gehört, der beiden Anteilen gemeinsam ist oder ob der Beschwerdeführer einen anderen Teil dieses Grundstückes im Auge hat, geht weder aus seinem Beschwerdeausführungen noch aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren eindeutig hervor, kann aber aus nachstehenden Gründen ohnedies auf sich beruhen:
Das Altgrundstück 239 war hinsichtlich des darauf befindlichen Wohnhauses real in die materiellen Anteile I und II geteilt. Der ebenfalls zu dem Altgrundstück 239 gehörige Hofraum ist nach den Eintragungen im Grundbuch "beiden Anteilen gemeinsam", steht also im Miteigentum des Beschwerdeführers und einer weiteren Partei des Zusammenlegungsverfahrens. Das Altgrundstück enthielt also sowohl materiell geteiltes Eigentum als auch Miteigentum.Das Altgrundstück 239 war hinsichtlich des darauf befindlichen Wohnhauses real in die materiellen Anteile römisch eins und römisch zwei geteilt. Der ebenfalls zu dem Altgrundstück 239 gehörige Hofraum ist nach den Eintragungen im Grundbuch "beiden Anteilen gemeinsam", steht also im Miteigentum des Beschwerdeführers und einer weiteren Partei des Zusammenlegungsverfahrens. Das Altgrundstück enthielt also sowohl materiell geteiltes Eigentum als auch Miteigentum.
Aus dem Altgrundstück 239 wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens im Wesentlichen unverändert das neue Grundstück 10258, das den bisherigen Eigentümern verbleibt.
Sowohl auf die Aufteilung des Abfindungsanspruches von Miteigentümern als auch auf die Auflösung von materiell getrenntem Eigentum besteht neben anderen Voraussetzungen ein Anspruch nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (§ 20 Abs. 5 und 6 TFLG 1996). Ein solcher Antrag wurde nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber nicht gestellt. Schon aus diesem Grund hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abtrennung eines Teiles des Altgrundstückes 239.Sowohl auf die Aufteilung des Abfindungsanspruches von Miteigentümern als auch auf die Auflösung von materiell getrenntem Eigentum besteht neben anderen Voraussetzungen ein Anspruch nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (Paragraph 20, Absatz 5 und 6 TFLG 1996). Ein solcher Antrag wurde nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber nicht gestellt. Schon aus diesem Grund hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abtrennung eines Teiles des Altgrundstückes 239.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es bestehe eine verbücherte Dienstbarkeit, die ihn als Eigentümer des materiellen Anteils I berechtige, über die Stiege und den Hausgang des Anteils II zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Werde diese Dienstbarkeit nicht aufrecht erhalten, erlösche sie.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es bestehe eine verbücherte Dienstbarkeit, die ihn als Eigentümer des materiellen Anteils römisch eins berechtige, über die Stiege und den Hausgang des Anteils römisch zwei zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Werde diese Dienstbarkeit nicht aufrecht erhalten, erlösche sie.
§ 26 TFLG 1996 lautet: Paragraph 26, TFLG 1996 lautet:
"§ 26
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
Im Akt erliegen zwei Grundbuchsauszüge. Der eine stammt vom 6. November 2001 und enthält die Grundstücksbezeichnungen vor Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens; der andere stammt vom 22. Juni 2004 und berücksichtigt bereits die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens.
In beiden Grundbuchsauszügen ist im Gutsbestandsblatt (A 2) vermerkt, dass das auf Grundstück 239 bzw. 10258 erbaute Wohnhaus materiell in zwei Teile geteilt ist. Die Beschreibung der Anteile lautet:
"MATERIELLER ANTEIL I:
Hausnummer 383
Sämtliche Bestandteile zu ebener Erde im Dachboden der Dachraum östlich vom Firste, eine Plane an der Nordseite des Hauses und zwar westlich von jener des Anteiles II, eine Holzschupfe gegen Norden an die Plane dieses Anteiles anstoßend.Sämtliche Bestandteile zu ebener Erde im Dachboden der Dachraum östlich vom Firste, eine Plane an der Nordseite des Hauses und zwar westlich von jener des Anteiles römisch zwei, eine Holzschupfe gegen Norden an die Plane dieses Anteiles anstoßend.
Dieser Anteil ist berechtigt über die Stiege und den Hausgang des Anteiles II zu gehen um in seinen Dachboden zu gelangen.Dieser Anteil ist berechtigt über die Stiege und den Hausgang des Anteiles römisch zwei zu gehen um in s