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E1ENorm
11992E052 EGV Art52;Rechtssatz
In der steuerlichen Behandlung der unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländer) einerseits und der beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländer) andererseits bestehen Unterschiede. So erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wohingegen beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 nur mit den in § 98 EStG erschöpfend aufgezählten Einkünften zur Einkommensteuer erfasst werden. Eine derartige Regelung, die dem steuerlichen Territorialitätsprinzip entspricht, enthält - wie der EuGH im Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations SA und Singer, Rn 22 ausgesprochen hat - weder eine