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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs3;Rechtssatz
Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge § 1 Abs. 3 EStG 1988 und § 39 Abs. 2 leg. cit. für die Bemessung der Einkommensteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt im Ausland erlittenen Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, noch für einen Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 und 7 leg. cit. in Betracht kommen (vgl. die