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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332Rechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2006/15/0236 und vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053).Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2006/15/0236 und vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X02Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012