RS Vwgh 2009/5/28 2006/15/0316

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §279 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332

Rechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2006/15/0236 und vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053).Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2006/15/0236 und vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X02

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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