Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, erfordert keine Prüfung dahingehend, ob die von der Behörde herangezogenen Verstöße auch solche sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl die hg Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl 96/03/0351, und vom 1. Oktober 2008, Zl 2008/04/0135).Die Beurteilung, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, erfordert keine Prüfung dahingehend, ob die von der Behörde herangezogenen Verstöße auch solche sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind vergleiche die hg Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl 96/03/0351, und vom 1. Oktober 2008, Zl 2008/04/0135).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030080.X01Im RIS seit
08.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009