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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0144Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, u.a. den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0196, VwSlg 7631 F/2001, vom 12. September 2001, 2001/13/0047, und vom 30. März 2006, 2002/15/0203 und 2003/15/0015, sowie etwa Ruppe, UStG3, § 11 Tz 78, mwN). Auch nach der in den Beschwerdefällen noch anzuwendenden 6. EG-RL musste der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, über die abziehbare Steuer eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser RL ausgestellte Rechnung besitzen, wobei gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der 6. EG-RL bereits in der Fassung vor der Änderung der 6. EG-RL durch die RL 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001, ABlEG Nr. L 15, die Rechnung getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, u.a. den Erfordernissen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0196, VwSlg 7631 F/2001, vom 12. September 2001, 2001/13/0047, und vom 30. März 2006, 2002/15/0203 und 2003/15/0015, sowie etwa Ruppe, UStG3, Paragraph 11, Tz 78, mwN). Auch nach der in den Beschwerdefällen noch anzuwendenden 6. EG-RL musste der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, über die abziehbare Steuer eine nach Artikel 22, Absatz 3, dieser RL ausgestellte Rechnung besitzen, wobei gemäß Artikel 22, Absatz 3, Buchstabe b der 6. EG-RL bereits in der Fassung vor der Änderung der 6. EG-RL durch die RL 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001, ABlEG Nr. L 15, die Rechnung getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen musste vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130143.X04Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013