RS Vwgh 2009/6/16 2005/10/0222

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, gemäß § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2005/09/0107).Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2005/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X04

Im RIS seit

19.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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