TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/26 2005/09/0107

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien;
L40209 Sicherheitspolizei Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;
AVG §66 Abs4;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1;
SPG 1991 §82 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der SM in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2005, Zl. UVS- 03/P/43/1038/2005/4, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien und der Bund haben der Beschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden ist. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2004 zugestellten Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin einen am 13. Jänner 2005 zur Post gegebenen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2005 wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 64a Abs. 2 und Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des Paragraph 82, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden ist. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2004 zugestellten Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin einen am 13. Jänner 2005 zur Post gegebenen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2005 wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz 2 und Absatz 3, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, d. h. zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. GP S. 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, S. 75; Walter/Thienel, Gemäß dem im Grunde des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, d. h. zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode S. 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, S. 75; Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, S. 149, Anm. 10 zu § 64a AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu § 64a).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, S. 149, Anmerkung 10, zu Paragraph 64 a, AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu Paragraph 64 a,).

Das hat die belangte Behörde die auch nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 im Grunde des § 35 Abs. 2 VwGG nichts vorgebracht hat, was geeignet war, das Vorliegen einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erkennen zu lassen, verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid im Grunde der angeführten Gesetzesstelle sowie des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben war. Das hat die belangte Behörde die auch nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 im Grunde des Paragraph 35, Absatz 2, VwGG nichts vorgebracht hat, was geeignet war, das Vorliegen einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erkennen zu lassen, verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid im Grunde der angeführten Gesetzesstelle sowie des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 26. Februar 2009

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Rechtsverletzung sonstige Fälle Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005090107.X00

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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