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10/10 AuskunftspflichtNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
§ 112 Abs. 2 erster Satz des ÄrzteG 1998 sah bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Art. 7 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Ein diesbezüglicher Befreiungsbescheid wird jedoch mit dem Ausscheiden des Kammermitgliedes, mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann (Hinweis E vom 23. Mai 2006, 2006/11/0063). Auf der Basis des Abs. 2 des § 112 ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der 6. Ärztegesetznovelle war der Beschwerdeführer unstrittig mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit worden. Mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Steiermark wurden die Wirkungen dieses Befreiungsbescheides beendet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden hatte. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 2005 und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war jedoch die Rechtslage durch die bereits mit 31. Dezember 2004 in Kraft getretene 6. Ärztegesetznovelle nunmehr insofern geändert, als der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund - Alter von über 45 Jahren - keinen Befreiungsgrund bildet. Der vom Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark erlassene Bescheid betreffend Befreiung von der Beitragspflicht hat nicht die Rechtswirkung, dass die Befreiung von der Beitragspflicht auch für die Zeit nach seinem Wechsel zur Ärztekammer für Wien Geltung hätte.Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz des ÄrzteG 1998 sah bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Artikel 7, des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Ein diesbezüglicher Befreiungsbescheid wird jedoch mit dem Ausscheiden des Kammermitgliedes, mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann (Hinweis E vom 23. Mai 2006, 2006/11/0063). Auf der Basis des Absatz 2, des Paragraph 112, ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der 6. Ärztegesetznovelle war der Beschwerdeführer unstrittig mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit worden. Mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Steiermark wurden die Wirkungen dieses Befreiungsbescheides beendet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden hatte. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 2005 und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war jedoch die Rechtslage durch die bereits mit 31. Dezember 2004 in Kraft getretene 6. Ärztegesetznovelle nunmehr insofern geändert, als der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund - Alter von über 45 Jahren - keinen Befreiungsgrund bildet. Der vom Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark erlassene Bescheid betreffend Befreiung von der Beitragspflicht hat nicht die Rechtswirkung, dass die Befreiung von der Beitragspflicht auch für die Zeit nach seinem Wechsel zur Ärztekammer für Wien Geltung hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007110037.X01Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009