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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Auch aus den §§ 17 und 20 BStG betreffend die Voraussetzungen für eine Enteignung i.V.m. der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 390/2006, an die die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0091), ergibt sich das Erfordernis der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nicht.Auch aus den Paragraphen 17 und 20 BStG betreffend die Voraussetzungen für eine Enteignung i.V.m. der Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2006,, an die die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren gebunden ist vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0091), ergibt sich das Erfordernis der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060257.X03Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012