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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0095 E 16. September 2009Rechtssatz
Es ändert nichts am Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu den ausländischen Arbeitskräften, wenn Entgelt - oder wesentliche Teile desselben - faktisch nicht durch das beschäftigende, sondern das überlassende Unternehmen geleistet werden (Hinweis E 6. März 2008,2007/09/0232). Allein daraus lässt sich das Vorliegen eines Werkvertrages nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090094.X04Im RIS seit
27.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013