RS Vwgh 2009/6/24 2007/09/0116

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der Beamte hat in einem Verfahren gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen. Es ist von einem nicht geringen Verschulden des Beamten auszugehen, der im Bewusstsein der Verletzung von Verfahrensvorschriften die gebotene Besichtigung der zu pfändenden Schweine unterlassen hat. Ein solches Verhalten kann nicht mehr als eine einmalige Fehlleistung qualifiziert werden, die durch eine Belastungssituation exkulpiert werden kann, weil von einem in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschreitenden Beamten erwartet werden muss, dass er auch unter Belastung nicht bewusst maßgebliche Vorschriften missachtet.Der Beamte hat in einem Verfahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen. Es ist von einem nicht geringen Verschulden des Beamten auszugehen, der im Bewusstsein der Verletzung von Verfahrensvorschriften die gebotene Besichtigung der zu pfändenden Schweine unterlassen hat. Ein solches Verhalten kann nicht mehr als eine einmalige Fehlleistung qualifiziert werden, die durch eine Belastungssituation exkulpiert werden kann, weil von einem in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschreitenden Beamten erwartet werden muss, dass er auch unter Belastung nicht bewusst maßgebliche Vorschriften missachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X06

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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