RS Vwgh 2009/6/24 2007/09/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

23/04 Exekutionsordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91;
EO §253 Abs1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. EO § 253 heute
  2. EO § 253 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 253 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 253 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 253 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 253 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 253 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Dem inkriminierten Verhalten des Beamten iSd § 43 Abs 1 BDG 1979 (Er hat als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen) kann ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einen einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn der Ort der Pfändung stark verunreinigt war und "bestialisch gestunken" hat, ist von einem im ländlichen Gebiet tätigen Gerichtsvollzieher zu erwarten, dass er - allenfalls unter Einsatz von Schutzkleidung - seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt, zumal an seiner Gewissenhaftigkeit der Erfolg der (Nach-)Pfändung und damit Vermögenswerte Dritter hängen. Die Bestimmung des § 253 Abs. 1 EO bezweckt gerade die Hintanhaltung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen, weshalb als schwerwiegende Folge eines Zuwiderhandelns gegen diese als Schutznorm anzusehende Bestimmung (Hinweis Urteil OGH 20. Juni 1993, 1 Ob 5/93), bereits der Eintritt einer Gefahr einer solchen Gläubigerschädigung anzusehen ist.Dem inkriminierten Verhalten des Beamten iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Er hat als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen) kann ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einen einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn der Ort der Pfändung stark verunreinigt war und "bestialisch gestunken" hat, ist von einem im ländlichen Gebiet tätigen Gerichtsvollzieher zu erwarten, dass er - allenfalls unter Einsatz von Schutzkleidung - seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt, zumal an seiner Gewissenhaftigkeit der Erfolg der (Nach-)Pfändung und damit Vermögenswerte Dritter hängen. Die Bestimmung des Paragraph 253, Absatz eins, EO bezweckt gerade die Hintanhaltung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen, weshalb als schwerwiegende Folge eines Zuwiderhandelns gegen diese als Schutznorm anzusehende Bestimmung (Hinweis Urteil OGH 20. Juni 1993, 1 Ob 5/93), bereits der Eintritt einer Gefahr einer solchen Gläubigerschädigung anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X04

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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