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23/04 ExekutionsordnungNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Dem inkriminierten Verhalten des Beamten iSd § 43 Abs 1 BDG 1979 (Er hat als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen) kann ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einen einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn der Ort der Pfändung stark verunreinigt war und "bestialisch gestunken" hat, ist von einem im ländlichen Gebiet tätigen Gerichtsvollzieher zu erwarten, dass er - allenfalls unter Einsatz von Schutzkleidung - seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt, zumal an seiner Gewissenhaftigkeit der Erfolg der (Nach-)Pfändung und damit Vermögenswerte Dritter hängen. Die Bestimmung des § 253 Abs. 1 EO bezweckt gerade die Hintanhaltung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen, weshalb als schwerwiegende Folge eines Zuwiderhandelns gegen diese als Schutznorm anzusehende Bestimmung (Hinweis Urteil OGH 20. Juni 1993, 1 Ob 5/93), bereits der Eintritt einer Gefahr einer solchen Gläubigerschädigung anzusehen ist.Dem inkriminierten Verhalten des Beamten iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Er hat als Gerichtsvollzieher bei den verpflichteten Parteien Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll verzeichnet hat, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen) kann ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einen einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn der Ort der Pfändung stark verunreinigt war und "bestialisch gestunken" hat, ist von einem im ländlichen Gebiet tätigen Gerichtsvollzieher zu erwarten, dass er - allenfalls unter Einsatz von Schutzkleidung - seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt, zumal an seiner Gewissenhaftigkeit der Erfolg der (Nach-)Pfändung und damit Vermögenswerte Dritter hängen. Die Bestimmung des Paragraph 253, Absatz eins, EO bezweckt gerade die Hintanhaltung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen, weshalb als schwerwiegende Folge eines Zuwiderhandelns gegen diese als Schutznorm anzusehende Bestimmung (Hinweis Urteil OGH 20. Juni 1993, 1 Ob 5/93), bereits der Eintritt einer Gefahr einer solchen Gläubigerschädigung anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X04Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009