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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Bis zur Novelle BGBl. Nr. 519/1995, mit welcher (ua) die Exekutionsordnung (EO) geändert wurde, bestimmte deren § 257 Abs. 2, dass die durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll zu vollziehende Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben wurden, die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden könne. Mit der Aufhebung des Abs. 2 in § 257 EO durch diese Novelle sollte es demgegenüber nicht mehr möglich sein, eine sogenannte "Schreibtischpfändung" durchzuführen, weil die Fahrnisexekution nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers in erster Linie dazu dienen sollte, vom Verpflichteten Zahlung zu erlangen und daher die Inkassofunktion im Vordergrund steht (vgl. dazu die ErläutRV 195 BlgNR 19. GP S. 46f). Damit sollte die Möglichkeit von Nachpfändungen ohne zusätzliche Erhebungen dezidiert ausgeschlossen werden. Daher gelten seither auch für Nachpfändungen grundsätzlich die selben Regelungen wie für Erstpfändungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Pfändung von Sachen, die bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben worden sind, nicht nach § 253, sondern nach § 257 Abs. 1, und zwar durch Anmerkung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll, geschieht, weil es sich bei der Bestimmung des § 257 Abs. 1 EO um eine lex specialis zu § 253 legcit, der die Pfändung von Gegenständen grundsätzlich regelt, handelt. Nach § 253 Abs. 1 EO ist nämlich die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen (grundsätzlich) dadurch zu bewirken, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Unter der Beschreibung eines Gegenstandes ist nach dem Sprachgebrauch, von dem mangels abweichender Definition durch den Gesetzgeber auszugehen ist, die sprachliche Darstellung der individualisierenden Merkmale eines beobachteten Gegenstandes zu verstehen. Eine solche setzt aber mindestens die Möglichkeit eigener Beobachtung des zu beschreibenden Gegenstandes durch den Beschreibenden (hier also den Vollstrecker) voraus (Hinweis E 20. November 1990, 90/14/0177; ergangen zu § 31 Abs 1 AbgEO). Auch nach dem durch die Novelle unberührt gebliebenen ersten Satz des § 253 Abs. 1 EO, setzt die Beschreibung der Pfandobjekte voraus, dass sie der Vollstrecker vorher besichtigt.(Hier: Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Vollstrecker bei der Nachpfändung die Pfandgegenstände, die durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll gepfändet werden sollten, wie bei einer Erstpfändung besichtigen müssen, zumal nicht angenommen werden kann, dass er sich lediglich mit einem Blick durch das Fenster mit der für eine Pfändung notwendigen Sicherheit davon hätte überzeugen können, dass wirklich alle 50 Mastschweine noch vorhanden sind. Zu dieser Vorgangsweise hätte ihn auch der Umstand, dass seiner Kenntnis nach der Mastbetrieb bereits vor der Schließung stand, veranlassen müssen. Durch Unterlassung der Zählung der von ihm gepfändeten und im Zuge der Nachpfändung auf dem Pfändungsprotokoll anzumerkenden Pfandgegenstände hat er eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen.)Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,, mit welcher (ua) die Exekutionsordnung (EO) geändert wurde, bestimmte deren Paragraph 257, Absatz 2,, dass die durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll zu vollziehende Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben wurden, die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden könne. Mit der Aufhebung des Absatz 2, in Paragraph 257, EO durch diese Novelle sollte es demgegenüber nicht mehr möglich sein, eine sogenannte "Schreibtischpfändung" durchzuführen, weil die Fahrnisexekution nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers in erster Linie dazu dienen sollte, vom Verpflichteten Zahlung zu erlangen und daher die Inkassofunktion im Vordergrund steht vergleiche dazu die ErläutRV 195 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode Sitzung 46f). Damit sollte die Möglichkeit von Nachpfändungen ohne zusätzliche Erhebungen dezidiert ausgeschlossen werden. Daher gelten seither auch für Nachpfändungen grundsätzlich die selben Regelungen wie für Erstpfändungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Pfändung von Sachen, die bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben worden sind, nicht nach Paragraph 253,, sondern nach Paragraph 257, Absatz eins,, und zwar durch Anmerkung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll, geschieht, weil es sich bei der Bestimmung des Paragraph 257, Absatz eins, EO um eine lex specialis zu Paragraph 253, legcit, der die Pfändung von Gegenständen grundsätzlich regelt, handelt. Nach Paragraph 253, Absatz eins, EO ist nämlich die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen (grundsätzlich) dadurch zu bewirken, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Unter der Beschreibung eines Gegenstandes ist nach dem Sprachgebrauch, von dem mangels abweichender Definition durch den Gesetzgeber auszugehen ist, die sprachliche Darstellung der individualisierenden Merkmale eines beobachteten Gegenstandes zu verstehen. Eine solche setzt aber mindestens die Möglichkeit eigener Beobachtung des zu beschreibenden Gegenstandes durch den Beschreibenden (hier also den Vollstrecker) voraus (Hinweis E 20. November 1990, 90/14/0177; ergangen zu Paragraph 31, Absatz eins, AbgEO). Auch nach dem durch die Novelle unberührt gebliebenen ersten Satz des Paragraph 253, Absatz eins, EO, setzt die Beschreibung der Pfandobjekte voraus, dass sie der Vollstrecker vorher besichtigt.(Hier: Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Vollstrecker bei der Nachpfändung die Pfandgegenstände, die durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll gepfändet werden sollten, wie bei einer Erstpfändung besichtigen müssen, zumal nicht angenommen werden kann, dass er sich lediglich mit einem Blick durch das Fenster mit der für eine Pfändung notwendigen Sicherheit davon hätte überzeugen können, dass wirklich alle 50 Mastschweine noch vorhanden sind. Zu dieser Vorgangsweise hätte ihn auch der Umstand, dass seiner Kenntnis nach der Mastbetrieb bereits vor der Schließung stand, veranlassen müssen. Durch Unterlassung der Zählung der von ihm gepfändeten und im Zuge der Nachpfändung auf dem Pfändungsprotokoll anzumerkenden Pfandgegenstände hat er eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 begangen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X02Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009