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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die beschwerdeführenden Bürgerinitiativen hatten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden somit Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - wegen möglicher Einwirkungen des UVPpflichtigen Vorhabens auf die hinter der Bürgerinitiative stehenden natürlichen Personen - als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 26 zu § 19, Seite 213, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Ihre Parteistellung ist zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen über die Parteistellung, aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0026).Die beschwerdeführenden Bürgerinitiativen hatten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden somit Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - wegen möglicher Einwirkungen des UVPpflichtigen Vorhabens auf die hinter der Bürgerinitiative stehenden natürlichen Personen - als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 26 zu Paragraph 19,, Seite 213, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Ihre Parteistellung ist zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen über die Parteistellung, aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0026).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050115.X01Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012