Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0042 E 21. September 2007 RS 2 (hier: ohne Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe, die ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung darstellen, steht dem Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Beachtung zu. (Hier: Die Liegenschaft der Nachbarin ist von der von den bewilligten baulichen Maßnahmen betroffenen Liegenschaft durch eine öffentliche Verkehrsfläche, die weniger als 20 m breit ist, getrennt und liegt unmittelbar dem Baugrundstück gegenüber. Eine Verletzung des der Nachbarin auf Grund der Lage ihres Grundstückes zum Baugrundstück denkbar aus § 81 Abs. 1 Wr BauO erfließenden Nachbarrechtes auf Gebäudehöhe kommt jedoch durch das bewilligte Vorhaben nicht in Betracht, weil diesbezüglich straßenseitig keine Erhöhung vorgesehen ist und daher auch keine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. m Wr BauO erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0231).)Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe, die ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung darstellen, steht dem Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Beachtung zu. (Hier: Die Liegenschaft der Nachbarin ist von der von den bewilligten baulichen Maßnahmen betroffenen Liegenschaft durch eine öffentliche Verkehrsfläche, die weniger als 20 m breit ist, getrennt und liegt unmittelbar dem Baugrundstück gegenüber. Eine Verletzung des der Nachbarin auf Grund der Lage ihres Grundstückes zum Baugrundstück denkbar aus Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO erfließenden Nachbarrechtes auf Gebäudehöhe kommt jedoch durch das bewilligte Vorhaben nicht in Betracht, weil diesbezüglich straßenseitig keine Erhöhung vorgesehen ist und daher auch keine Ausnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, Wr BauO erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0231).)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X11Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015