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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/01/0463 E 16. April 2007 RS 1 (Hier: Die belBeh hat erkannt, dass sich die Beurteilung, der Asylwerber sei entgegen seinen Behauptungen volljährig, nicht allein auf den Augenschein des Organwalters des Bundesasylamtes gründen ließ, und sich daher veranlasst gesehen, ergänzende Überlegungen anzustellen. Ihre ergänzende Beweiswürdigung hätte die belBeh aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen (Hinweis E 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217). Es werden in den ergänzenden Überlegungen auch keine Umstände dargelegt, die die von der belBeh vorgenommene Alterseinschätzung zu tragen vermögen (Hinweis E 23. November 2006, 2005/20/0547). Allein aus dem Umstand, dass sich der Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme in Bezug auf sein Alter versprochen hat, wobei er sich gleich im Anschluss selbst korrigierte, kann noch nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden.)Stammrechtssatz
Die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgehalten vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) ist nicht hinreichend, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Altersangaben des Asylwerbers seien offenkundig unrichtig. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage, zu § 45, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat argumentierte zwar, sein entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen. Damit wird jedoch dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen, weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen (Hinweis E 21. Dezember 2006, 2005/20/0267), zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann. Aus diesem Grund reicht es auch nicht aus, wenn der unabhängige Bundesasylsenat ergänzend darauf verwiesen hat, seine Einschätzung sei auch vom Einvernahmeleiter im erstinstanzlichen Verfahren und vom Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers geteilt worden. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgehalten vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) ist nicht hinreichend, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Altersangaben des Asylwerbers seien offenkundig unrichtig. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, zweite Auflage, zu Paragraph 45,, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat argumentierte zwar, sein entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen. Damit wird jedoch dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen, weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen (Hinweis E 21. Dezember 2006, 2005/20/0267), zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann. Aus diesem Grund reicht es auch nicht aus, wenn der unabhängige Bundesasylsenat ergänzend darauf verwiesen hat, seine Einschätzung sei auch vom Einvernahmeleiter im erstinstanzlichen Verfahren und vom Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers geteilt worden. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200268.X01Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010