RS Vwgh 2009/6/25 2007/16/0121

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
BAO §216;
BAO §239;
LAO Stmk 1963 §163 Abs1;
LAO Stmk 1963 §164;
LAO Stmk 1963 §186;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0375), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 164 Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 163 Abs. 1 Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. das im Zusammenhang mit den vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/16/0129).Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0375), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (Paragraph 164, Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar vergleiche das im Zusammenhang mit den vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/16/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160121.X01

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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