Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §215;Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0375), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 164 Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 163 Abs. 1 Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. das im Zusammenhang mit den vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/16/0129).Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0375), wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (Paragraph 164, Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar vergleiche das im Zusammenhang mit den vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/16/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160121.X01Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009