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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Bescheid ist gegen eine damals nicht (mehr) existente Gesellschaft ergangen. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag konnte somit weder gegenüber der untergegangenen, als Bescheidadressat bezeichneten GmbH noch gegenüber der beschwerdeführenden GmbH, an die er nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist sohin ins Leere gegangen. Die Behörde hat sodann über die dagegen gerichtete, von der nicht mehr bestehenden GmbH eingebrachte Berufung mit dem angefochtenen, auch an diese Gesellschaft ergangenen Bescheid - abweisend statt zurückweisend - entschieden. Auch dieser Bescheid geht ins Leere (Hinweis E 28. April 2005, 2004/07/0196).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070143.X03Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009