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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
§ 73 Abs. 1 AVG geht in Bezug auf erstinstanzliche Behörden seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 30. November 2006, 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginnt erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (Hinweis E 10. September 2008, 2007/05/0116; E 18. Jänner 2005, 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR 20. GP 26).Paragraph 73, Absatz eins, AVG geht in Bezug auf erstinstanzliche Behörden seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 30. November 2006, 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Auffassung vertreten, diese beginnt erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG besonders Bedacht zu nehmen (Hinweis E 10. September 2008, 2007/05/0116; E 18. Jänner 2005, 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 26).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verbesserungsauftrag Bejahung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070040.X02Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017