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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die sogenannte "elektronische Zustellung", nicht jedoch die Übermittlung eines Anbringens in Form eines Telefax. Die Regelung des § 33 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 gilt nur für die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post und nunmehr auch an einen elektronischen Zustelldienst iS des 3. Abschnittes des ZustG, nicht jedoch für den Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes. Im Falle der Übermittlung eines Anbringens mittels Telefax kommt es auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des Anbringens durch die Behörde an (Hinweis E 5. Juli 2000, 2000/03/0152, VwSlg 15462 A/2000).Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die sogenannte "elektronische Zustellung", nicht jedoch die Übermittlung eines Anbringens in Form eines Telefax. Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, gilt nur für die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post und nunmehr auch an einen elektronischen Zustelldienst iS des 3. Abschnittes des ZustG, nicht jedoch für den Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes. Im Falle der Übermittlung eines Anbringens mittels Telefax kommt es auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des Anbringens durch die Behörde an (Hinweis E 5. Juli 2000, 2000/03/0152, VwSlg 15462 A/2000).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020174.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009