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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt dem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).Die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt dem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006040066.X02Im RIS seit
04.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009