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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0094Rechtssatz
Während der Gesetzgeber im Wege des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (u.a.) rechtskräftige Bestrafungen wegen "sonstiger strafbarer Handlungen" erfasst, hat er in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 für "schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" - unter diese Schutzinteressen fällt ausdrücklich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und Suchtgiftverkehrs - einen eigenen Entziehungstatbestand ohne gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten normiert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2007/04/0137 jene Voraussetzungen aufgezählt, unter denen auch im Fall des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (ausnahmsweise) eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vorzunehmen ist.Während der Gesetzgeber im Wege des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (u.a.) rechtskräftige Bestrafungen wegen "sonstiger strafbarer Handlungen" erfasst, hat er in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 für "schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" - unter diese Schutzinteressen fällt ausdrücklich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und Suchtgiftverkehrs - einen eigenen Entziehungstatbestand ohne gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten normiert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2007/04/0137 jene Voraussetzungen aufgezählt, unter denen auch im Fall des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (ausnahmsweise) eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040093.X01Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009