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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0039 E 1. Juli 2009 RS 2Stammrechtssatz
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040092.X01Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009