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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Einwendungen gegen eine VORGELEGTE Niederschrift sind vor Unterfertigung derselben zu erheben, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzte I2, Anm. 5 zu § 14).Einwendungen gegen eine VORGELEGTE Niederschrift sind vor Unterfertigung derselben zu erheben, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG liefert vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzte I2, Anmerkung 5 zu Paragraph 14,).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X09Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013