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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wird der UVS auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig, den Betrauungsbescheid gemäß § 16 Abs. 1 Krnt ObjektivierungsG 1992 zu erlassen, hat er an Stelle der Landesregierung entsprechend den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. a ÜG 1920 sowie § 16 Abs. 1 Krnt ObjektivierungsG 1992 vor Erlassung seines Betrauungsbescheides die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung einzuholen (vgl. das E des VfGH vom 26. Februar 2009, G 165/07). (hier: Auch dadurch, dass der UVS die Betrauung des Mitbeteiligten mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters "vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung" aussprach, hat er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)Wird der UVS auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig, den Betrauungsbescheid gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Krnt ObjektivierungsG 1992 zu erlassen, hat er an Stelle der Landesregierung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, ÜG 1920 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Krnt ObjektivierungsG 1992 vor Erlassung seines Betrauungsbescheides die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung einzuholen vergleiche das E des VfGH vom 26. Februar 2009, G 165/07). (hier: Auch dadurch, dass der UVS die Betrauung des Mitbeteiligten mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters "vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung" aussprach, hat er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X08Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013