Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art21 Abs3Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der im Kärntner Objektivierungsgesetz für die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters vorgesehenen Erlassung eines Bescheides der Landesregierung sowie der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; Sicherstellung des Zustimmungsrechtes der Bundesregierung bei Erlassung des Betrauungsbescheides verfassungsgesetzlich gebotenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Junirömisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juni
2007, Z A2007/0145, aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten über die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag gestellt,
"a) die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter;' in §13 Abs1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000, "a) die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter;' in §13 Abs1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000,,
b) in eventu §16 Abs5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000, b) in eventu §16 Abs5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000,,
als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die für den Antrag maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1.1. Die für den vorliegenden Fall bedeutenden bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen lauten:
Artikel 21 B-VG
Artikel 106 B-VG
"Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes."
Artikel 129a B-VG
...
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3.
§8 Abs5 lita Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. 368 vom Jahre 1925 (im Folgenden: ÜG 1920) lautet:
a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen."
§1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. 289/1925 (im Folgenden: BVG/Ämter der Landesregierungen) lautet: §1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt 289 aus 1925, (im Folgenden: BVG/Ämter der Landesregierungen) lautet:
2.1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG), LGBl. 98/1992, §1 in der Stammfassung, §§13, 14 Abs1, 2, 4 lita, 6, §15 Abs1 und §16 idF LGBl. 50/2000 lauten (die im Haupt- und im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2.1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG), Landesgesetzblatt 98 aus 1992,, §1 in der Stammfassung, §§13, 14 Abs1, 2, 4 lita, 6, §15 Abs1 und §16 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2000, lauten (die im Haupt- und im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
...
3. Abschnitt
Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in den Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen
...
§13
Leitungsfunktionen
a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;
b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
c) Bezirkshauptmann;
d) Leiter einer Agrarbezirksbehörde;
e) Leiter der Dienststelle für Landesabgaben;
f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.
2. Teil
Betrauung mit Leitungsfunktionen
§14
Ausschreibung
a) den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§§4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994; §6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs2 und 3 um die Leitungsfunktion bewerben kann; ...
§15
Objektivierungsverfahren
§16
Betrauung
2.1.3. §12 Abs2 des Gesetzes vom 20. November 1990 über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), LGBl. 104/1990, lautet: 2.1.3. §12 Abs2 des Gesetzes vom 20. November 1990 über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), Landesgesetzblatt 104 aus 1990,, lautet:
3. Zum Sachverhalt der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde, die den Anlass für den vorliegenden Antrag gab, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G165/07 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2007/0145) liege die Beschwerde einer als Abteilungsvorstand der Abteilung 13 - Soziales, Jugend, Familie und Frauen - des Amtes der Kärntner Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten im Devolutionswege erlassenen Bescheid betreffend die Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin für die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß §13 Abs1 lita, §16 Abs1 K-OG zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:
"Der Devolutionswerber Dr. D. P. wird mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung betraut.
Die Bewerbung der Devolutionswerberin Mag. B. B. um die Funktion der Stellvertreterin des Landesamtsdirektors wird unter Hinweis auf diese Entscheidung abgewiesen."
3.2. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005, B953/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Berufung auf Art144 Abs2 zweiter Tatbestand B-VG ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt im vorliegenden Antrag weiters Folgendes aus:
"Im Beschwerdefall sind die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in §13 Abs1 lita sowie §16 Abs5 K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, jeweils idF LGBl. Nr. 50/2000, präjudiziell. "Im Beschwerdefall sind die Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in §13 Abs1 lita sowie §16 Abs5 K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000,, präjudiziell.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufhebung der Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in §13 Abs1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 idF LGBl. Nr. 50/2000, ausreichend, um einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und damit andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Die Aufhebung des §16 Abs5 K-OG wird sicherheitshalber eventualiter beantragt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufhebung der Wortfolge 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' in §13 Abs1 lita des Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000,, ausreichend, um einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und damit andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Die Aufhebung des §16 Abs5 K-OG wird sicherheitshalber eventualiter beantragt.
Aus folgenden Erwägungen hegt der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge:
Die Schaffung der Funktion des Landesamtsdirektors bzw. des Landesamtdirektor-Stellvertreters steht nach ihrer Entstehungsgeschichte in untrennbarem Zusammenhang mit dem durch die B-VG-Novelle 1925, das ÜG 1920 idF der Novelle 1925 und dem BVG/Ämter der Landesregierungen verwirklichten Verwaltungsreformvorhaben der Beseitigung der Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern durch die Schaffung eines einheitlichen Behördenapparates 'Amt der Landesregierung'. Dieses soll sowohl in der Landesverwaltung als Vollzugsapparat (in Unterstellung unter die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei Einführung des monokratischen Systems) als auch in der mittelbaren Bundesverwaltung (in Unterstellung unter den Landeshauptmann mit der in Art103 Abs2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Einschaltung von Mitgliedern der Landesregierung) als Vollzugsapparat dienen. Damit im Zusammenhang steht auch die bundesverfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung des Landesamtsdirektors (in seinem Verhinderungsfall des Landesamtsdirektor-Stellvertreters) als Leiter des inneren Dienstes einschließlich des der Bundesregierung eingeräumten Zustimmungsrechts im Falle ihrer Bestellung. Vor diesem Hintergrund erscheint aber der Bestellungsvorgang in Bezug auf den Landesamtsdirektor bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter bundesverfassungsrechtlich abschließend geregelt zu sein, weshalb es ausgeschlossen erscheint, dass der Landesgesetzgeber eine Rechtslage schafft, in der der Fall eintreten kann, dass an Stelle der Landesregierung ein anderes Landesorgan (sei es im Berufungsweg, sei es auf Grund eines Devolutionsantrages) den dem Land zukommenden (Teil)Bestellungsakt zu setzen hat. In diesem Fall kommt den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung des Landesamtsdirektors bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreters (als den spezielleren Normen) eine Schrankenfunktion gegenüber Art129a Abs1 Z. 3 (und 4) B-VG zu. Der Grundsatz 'lex posterior derogat legi priori' kann auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden (vgl. dazu VfSlg. 12.184/1989). §13 Abs1 lita iVm §16 Abs5 K-OG könnten sich damit nicht auf die zuletzt genannte bundesverfassungsrechtliche Norm berufen; eine andere (bundes)verfassungsgesetzliche Bestimmung kommt als Grundlage für die genannten landesgesetzlichen Normen nicht in Betracht. Die Schaffung der Funktion des Landesamtsdirektors bzw. des Landesamtdirektor-Stellvertreters steht nach ihrer Entstehungsgeschichte in untrennbarem Zusammenhang mit dem durch die B-VG-Novelle 1925, das ÜG 1920 in der Fassung der Novelle 1925 und dem BVG/Ämter der Landesregierungen verwirklichten Verwaltungsreformvorhaben der Beseitigung der Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern durch die Schaffung eines einheitlichen Behördenapparates 'Amt der Landesregierung'. Dieses soll sowohl in der Landesverwaltung als Vollzugsapparat (in Unterstellung unter die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei Einführung des monokratischen Systems) als auch in der mittelbaren Bundesverwaltung (in Unterstellung unter den Landeshauptmann mit der in Art103 Abs2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Einschaltung von Mitgliedern der Landesregierung) als Vollzugsapparat dienen. Damit im Zusammenhang steht auch die bundesverfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung des Landesamtsdirektors (in seinem Verhinderungsfall des Landesamtsdirektor-Stellvertreters) als Leiter des inneren Dienstes einschließlich des der Bundesregierung eingeräumten Zustimmungsrechts im Falle ihrer Bestellung. Vor diesem Hintergrund erscheint aber der Bestellungsvorgang in Bezug auf den Landesamtsdirektor bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter bundesverfassungsrechtlich abschließend geregelt zu sein, weshalb es ausgeschlossen erscheint, dass der Landesgesetzgeber eine Rechtslage schafft, in der der Fall eintreten kann, dass an Stelle der Landesregierung ein anderes Landesorgan (sei es im Berufungsweg, sei es auf Grund eines Devolutionsantrages) den dem Land zukommenden (Teil)Bestellungsakt zu setzen hat. In diesem Fall kommt den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung des Landesamtsdirektors bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreters (als den spezielleren Normen) eine Schrankenfunktion gegenüber Art129a Abs1 Ziffer 3, (und 4) B-VG zu. Der Grundsatz 'lex posterior derogat legi priori' kann auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden vergleiche dazu VfSlg. 12.184/1989). §13 Abs1 lita in Verbindung mit §16 Abs5 K-OG könnten sich damit nicht auf die zuletzt genannte bundesverfassungsrechtliche Norm berufen; eine andere (bundes)verfassungsgesetzliche Bestimmung kommt als Grundlage für die genannten landesgesetzlichen Normen nicht in Betracht.
Die genannten Bestimmungen des K-OG begegnen aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt für sich allein - allenfalls aber auch in Verbindung mit dem bereits Ausgeführten - verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Zusammenfassung seiner bisherige Rechtsprechung zu Art21 Abs3 erster Satz B-VG in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G2/05 ua = VfSlg. 17.609, ausgesprochen:
'Gemäß Art21 Abs3 erster Satz B-VG idF BGBl. I 1999/8 [diese Bestimmung hat im hier maßgeblichen Zusammenhang gegenüber jener im entsprechenden Art21 Abs3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren (vgl. VfSlg. 15.946/2000)] wird - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes [bzw. Landes] von den obersten Organen des Bundes [bzw. Landes] ausgeübt. Zur Bedeutung dieser Vorschrift vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 zum einen die Auffassung, dass 'zu der [dem jeweiligen obersten Organ] gemäß Art21 Abs3 erster Satz iVm. Art19 Abs1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten 'Gemäß Art21 Abs3 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/8 [diese Bestimmung hat im hier maßgeblichen Zusammenhang gegenüber jener im entsprechenden Art21 Abs3 erster Satz B-VG in der Fassung vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren vergleiche VfSlg. 15.946/2000)] wird - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes [bzw. Landes] von den obersten Organen des Bundes [bzw. Landes] ausgeübt. Zur Bedeutung dieser Vorschrift vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 zum einen die Auffassung, dass 'zu der [dem jeweiligen obersten Organ] gemäß Art21 Abs3 erster Satz in Verbindung mit Art19 Abs1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten
'... alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere
Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen' (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1987, S. 359), gehören', und führte zum anderen das Folgende aus:Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen' (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1987, Sitzung 359), gehören', und führte zum anderen das Folgende aus:
'Im Lichte des Art21 Abs3 B-VG ist der VfGH der Auffassung, dass - sieht man vom Fall der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefundenen und akzeptierten Disziplinarkommissionen auf der
Grundlage der Dienstpragmatik ab ... - die von dieser Regelung des
B-VG als lex specialis gesetzten Grenzen auch dann zu beachten sind, wenn zur Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen werden, was, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 ausgesprochen hat, nur zulässig ist, wenn dies in Unterordnung unter das von Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Dass in Angelegenheiten der Diensthoheit die Betrauung von den jeweils zuständigen obersten Organen (Art21 Abs3 B-VG) untergeordneten anderen Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit jedenfalls für deren Kernbereich die Leitungsbefugnis und damit die Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht beseitigt werden darf, folgt unmittelbar aus der Vorschrift des Art21 Abs3 erster Satz B-VG, derzufolge die 'Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten des Bundes ... von den obersten Organen des Bundes, die
Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt' wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit bleibt - dieser Gedanke liegt bereits dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 zu Grunde - im Falle einer Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.'
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Begriffes Diensthoheit scheint Art21 Abs3 Satz 2 B-VG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 8/1999 - diese Bestimmung hat gegenüber jener im entsprechenden Art21 Abs3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren - eine abschließende Regelung zu enthalten, die gegenüber der generellen Ermächtigung des Art129a Abs1 Z. 3 B-VG als lex specialis (vgl. dazu VfSlg. Nr. 12.184/1989) anzusehen ist. Bei Beschränkung des Anwendungsbereiches des Art129a Abs1 Z. 3 B-VG durch Art21 Abs3 Satz 2 B-VG kann sich der einfache Landesgesetzgeber aber nicht auf die genannte bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung berufen und in Dienstrechtsangelegenheiten (die unter Art21 Abs3 Satz 2 B-VG fallen) eine Zuständigkeit des UVS (als Berufungsbehörde) begründen, was nach Art129a Abs1 Z. 4 B-VG auch die Anrufung des UVS über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Folge hätte. Die der Landesregierung (allgemein) gegen Entscheidungen des UVS nach §12 Abs2 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes eingeräumte Amtsbeschwerdebefugnis an den Verwaltungsgerichtshof (die auch im Falle einer Entscheidung des UVS nach §16 Abs5 K-OG zum Tragen kommt) scheint nicht ausreichend zu sein, die 'Letztverantwortung' der Landesregierung ausreichend abzusichern. Auf das Spannungsverhältnis von Art21 Abs3 B-VG zu Art129a Abs1 Z. 3 B-VG wurde in den EB zu Art1 Z. 9 (Punkt 4) der RV zur Novelle des K-OG, LGBl. Nr. 50/2000, mit dem das Recht der Betrauung mit Leitungsfunktionen neu geregelt wurde, hingewiesen, die Diensthoheit jedoch durch Art129a Abs1 Z. 3 B-VG als 'relativiert' angesehen (Zl. -2V-LG-76/34-2000, Seite 13 ff)." Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Begriffes Diensthoheit scheint Art21 Abs3 Satz 2 B-VG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, - diese Bestimmung hat gegenüber jener im entsprechenden Art21 Abs3 erster Satz B-VG in der Fassung vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren - eine abschließende Regelung zu enthalten, die gegenüber der generellen Ermächtigung des Art129a Abs1 Ziffer 3, B-VG als lex specialis vergleiche dazu VfSlg. Nr. 12.184/1989) anzusehen ist. Bei Beschränkung des Anwendungsbereiches des Art129a Abs1 Ziffer 3, B-VG durch Art21 Abs3 Satz 2 B-VG kann sich der einfache Landesgesetzgeber aber nicht auf die genannte bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung berufen und in Dienstrechtsangelegenheiten (die unter Art21 Abs3 Satz 2 B-VG fallen) eine Zuständigkeit des UVS (als Berufungsbehörde) begründen, was nach Art129a Abs1 Ziffer 4, B-VG auch die Anrufung des UVS über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Folge hätte. Die der Landesregierung (allgemein) gegen Entscheidungen des UVS nach §12 Abs2 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes eingeräumte Amtsbeschwerdebefugnis an den Verwaltungsgerichtshof (die auch im Falle einer Entscheidung des UVS nach §16 Abs5 K-OG zum Tragen kommt) scheint nicht ausreichend zu sein, die 'Letztverantwortung' der Landesregierung ausreichend abzusichern. Auf das Spannungsverhältnis von Art21 Abs3 B-VG zu Art129a Abs1 Ziffer 3, B-VG wurde in den EB zu Art1 Ziffer 9, (Punkt 4) der Regierungsvorlage zur Novelle des K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2000,, mit dem das Recht der Betrauung mit Leitungsfunktionen neu geregelt wurde, hingewiesen, die Diensthoheit jedoch durch Art129a Abs1 Ziffer 3, B-VG als 'relativiert' angesehen (Zl. -2V-LG-76/34-2000, Seite 13 ff)."
4. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrages bzw. für den Fall der Aufhebung für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr beantragt, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen, und dem Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegenhält:
"a) Soweit ersichtlich, nimmt als einzige Norm des Bundesverfassungsrechtes §1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, ausdrücklich auf die Funktion des 'Landesamtsdirektor-Stellvertreters' Bezug. Danach obliegt im Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors dessen Vertretung einem Beamten des Amtes der Landesregierung, der 'in gleicher Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellen' ist und 'den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor zu entsprechen' hat. "a) Soweit ersichtlich, nimmt als einzige Norm des Bundesverfassungsrechtes §1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, ausdrücklich auf die Funktion des 'Landesamtsdirektor-Stellvertreters' Bezug. Danach obliegt im Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors dessen Vertretung einem Beamten des Amtes der Landesregierung, der 'in gleicher Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellen' ist und 'den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor zu entsprechen' hat.
Die 'gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor' ergeben sich primär aus Art106 erster Satz B-VG, wonach der Landesamtsdirektor 'ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter' zu sein hat, dh. er muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben (vgl. zB. Maier [gemeint wohl: Mayer], B-VG3 [2002] Art106 B-VG II.; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] RZ 827). Die 'gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor' ergeben sich primär aus Art106 erster Satz B-VG, wonach der Landesamtsdirektor 'ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter' zu sein hat, dh. er muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben vergleiche zB. Maier [gemeint wohl: Mayer], B-VG3 [2002] Art106 B-VG römisch zwei.; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] RZ 827).
Den Bestellungsvorgang regelt weder das B-VG noch das BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien. Vorschriften über die Art und 'Weise' der Bestellung des Landesamtsdirektors und damit auch seines Stellvertreters im Sinne des §1 Abs3 BVG Ämter der Landesregierungen enthält ausschließlich §8 Abs5 lita zweiter Satz des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung der Novelle 1925, BGBl. Nr. 368/1925. Danach ist der Landesamtsdirektor (und damit auch dessen Stellvertreter) 'aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen'. Den Bestellungsvorgang regelt weder das B-VG noch das BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien. Vorschriften über die Art und 'Weise' der Bestellung des Landesamtsdirektors und damit auch seines Stellvertreters im Sinne des §1 Abs3 BVG Ämter der Landesregierungen enthält ausschließlich §8 Abs5 lita zweiter Satz des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung der Novelle 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,. Danach ist der Landesamtsdirektor (und damit auch dessen Stellvertreter) 'aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen'.
Schmitz, Der Landesamtsdirektor - Entstehung und Entwicklung (1977), 47 ff, führt zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ua. folgendes aus: