RS Vwgh 2009/7/2 2009/12/0083

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §1;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs5 ;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Da in dem von den Gutachtern zu beurteilenden Hearing den Bewerbern gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz Krnt ObjektivierungsG 1992 dieselben Fragen zu stellen sind, ist es auch nicht zulässig, einzelnen Bewerbern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) andere Fragen, die nicht bloß der Klärung oder Ergänzung eines Sachverhalts dienen, der sich auf eine an alle Bewerber gerichtete Frage bezieht, zu stellen, und die Ergebnisse dann von den Gutachtern beurteilen zu lassen. Anders gewendet, bedeutet dies, dass es nicht zulässig ist, auf diesem Wege durch die Gutachter hinsichtlich eines Bewerbers Sachverhalte beurteilen zu lassen, die bei den anderen Bewerbern (gar nicht ermittelt und) keiner Beurteilung unterzogen wurden.Da in dem von den Gutachtern zu beurteilenden Hearing den Bewerbern gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz Krnt ObjektivierungsG 1992 dieselben Fragen zu stellen sind, ist es auch nicht zulässig, einzelnen Bewerbern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) andere Fragen, die nicht bloß der Klärung oder Ergänzung eines Sachverhalts dienen, der sich auf eine an alle Bewerber gerichtete Frage bezieht, zu stellen, und die Ergebnisse dann von den Gutachtern beurteilen zu lassen. Anders gewendet, bedeutet dies, dass es nicht zulässig ist, auf diesem Wege durch die Gutachter hinsichtlich eines Bewerbers Sachverhalte beurteilen zu lassen, die bei den anderen Bewerbern (gar nicht ermittelt und) keiner Beurteilung unterzogen wurden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X05

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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