RS Vwgh 2009/7/2 2009/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 ;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0197 E 5. Juli 2006 RS 1 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG sind zunächst die ERGEBNISSE des Ermittlungsverfahrens und somit - vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, oder z.B. vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174 - der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen. Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 60, AVG sind zunächst die ERGEBNISSE des Ermittlungsverfahrens und somit - vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, oder z.B. vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174 - der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen. Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.

[Hier: Im vorliegenden Fall sind daher zur Beantwortung der Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vorliegt, Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beamte davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.][Hier: Im vorliegenden Fall sind daher zur Beantwortung der Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 vorliegt, Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beamte davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.]

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X01

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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