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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0335 E 19. März 2003 RS 2Stammrechtssatz
Ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).Ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen vergleiche zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120161.X02Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011