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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita idF 1996/747;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0179 E 3. Juli 2009 2005/17/0180 E 3. Juli 2009Rechtssatz
In der Berufung gegen den Ausspruch der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Berufungswerber verwies hiezu insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195). Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.In der Berufung gegen den Ausspruch der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Berufungswerber verwies hiezu insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195). Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005170178.X03Im RIS seit
04.09.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009