RS Vwgh 2009/7/3 2005/17/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2009
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita idF 1996/747;
VStG §51e;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0179 E 3. Juli 2009 2005/17/0180 E 3. Juli 2009

Rechtssatz

In der Berufung gegen den Ausspruch der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Berufungswerber verwies hiezu insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195). Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.In der Berufung gegen den Ausspruch der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Berufungswerber verwies hiezu insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195). Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005170178.X03

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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