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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FH in O, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in 4910 Ried/Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. August 2004, Zl. VwSen-110524/2/Kon/Rd/Ni, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Transporte GmbH und somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Er habe es somit zu verantworten, dass die H. Transporte GmbH als Güterbeförderungsunternehmen für die am 6. Oktober 2003 durchgeführte Güterbeförderung (Beförderung von 17 Paletten Steinen mit einem Bruttogewicht von 24.500 kg) von Rotterdam nach Zirl mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelzugfahrzeug (hzGG über 7,5 to) keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Frachtbrief mitgeführt habe, obwohl die Entfernung der Güterbeförderung über 50 km betragen habe, was anlässlich der Kontrolle auf der Inntal-Autobahn A 12 bei Strkm 24,3 im Ortsgebiet von Kundl in Fahrtrichtung Innsbruck um Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Transporte GmbH und somit gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Er habe es somit zu verantworten, dass die H. Transporte GmbH als Güterbeförderungsunternehmen für die am 6. Oktober 2003 durchgeführte Güterbeförderung (Beförderung von 17 Paletten Steinen mit einem Bruttogewicht von 24.500 kg) von Rotterdam nach Zirl mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelzugfahrzeug (hzGG über 7,5 to) keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Frachtbrief mitgeführt habe, obwohl die Entfernung der Güterbeförderung über 50 km betragen habe, was anlässlich der Kontrolle auf der Inntal-Autobahn A 12 bei Strkm 24,3 im Ortsgebiet von Kundl in Fahrtrichtung Innsbruck um
8.10 Uhr festgestellt worden sei. Güterbeförderungsunternehmer hätten jedoch bei Güterbeförderungen über 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen, der näher angeführte Angaben zu enthalten habe. Bei dem für die Fahrt mitgeführten Frachtbrief hätten die Eintragungen zu den Punkten 1., 2., 3., und 6. (1. Name und die Anschrift des Absenders; 2. Name und die Anschrift des Empfängers; Ablieferungsort/Entladeort und 6. Beladeort/Beladetag) gefehlt. Diese Eintragungen hätten zum Kontrollzeitpunkt bereits im Frachtbrief aufscheinen müssen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 4 erster Satz iVm § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030148.X00Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008