RS Vwgh 2009/7/3 2005/17/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51e;
VwRallg;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0179 E 3. Juli 2009 2005/17/0180 E 3. Juli 2009

Rechtssatz

Selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51e Abs. 3 VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist in verfassungskonformer Auslegung des § 51e Abs. 3 VStG zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624/2002 und 16.894/2003). Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24, Rz 90, FN 395).Selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624/2002 und 16.894/2003). Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Paragraph 24,, Rz 90, FN 395).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005170178.X02

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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