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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen muss, um beurteilen zu können, ob eine Betätigung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, ein längerer Zeitraum der Betätigung beobachtet werden. Der Beobachtungszeitraum kann durchaus einen Zeitraum von ca 10 Jahren umfassen (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0223 darauf hingewiesen, dass (erst) nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Ungewissheit wegfällt und endgültig die Einkunftsquelleneigenschaft beurteilt werden kann. [Hier: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die 1985 eingegangene Beteiligung angenommen, dass erst auf Grund der bis 1995 eingetretenen Entwicklung die Liebhabereibeurteilung vorgenommen werden konnte. Sie hat dabei einen Beobachtungszeitraum zur Anwendung gebracht, der nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erst die bis 1995 eingetretene Entwicklung einen sicheren Schluss darauf zugelassen hat, ob aus der Beteiligung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar war, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0146).]Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen muss, um beurteilen zu können, ob eine Betätigung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, ein längerer Zeitraum der Betätigung beobachtet werden. Der Beobachtungszeitraum kann durchaus einen Zeitraum von ca 10 Jahren umfassen vergleiche Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0223 darauf hingewiesen, dass (erst) nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Ungewissheit wegfällt und endgültig die Einkunftsquelleneigenschaft beurteilt werden kann. [Hier: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die 1985 eingegangene Beteiligung angenommen, dass erst auf Grund der bis 1995 eingetretenen Entwicklung die Liebhabereibeurteilung vorgenommen werden konnte. Sie hat dabei einen Beobachtungszeitraum zur Anwendung gebracht, der nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erst die bis 1995 eingetretene Entwicklung einen sicheren Schluss darauf zugelassen hat, ob aus der Beteiligung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar war, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0146).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150053.X01Im RIS seit
16.09.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011