TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B1231/89, G313/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Strafurteil mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen sowie eines Individualantrages auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB mangels Legitimation

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde zum AZ B1231/89 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde zum AZ B1231/89 wird zurückgewiesen.

III. Der Individualantrag zum AZ G313/89 wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Individualantrag zum AZ G313/89 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter bekämpft mit seiner Eingabe vom 19. Oktober 1989 - zu B1231/89 - das über seine Berufung (als Privatankläger) ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 1989, AZ 15 U 232/88; außerdem begehrt er - zu G313/89 - die Aufhebung der (diesem Urteil mit zugrunde gelegten) Vorschrift des §114 Abs1 StGB als verfassungswidrig.

1.2. Unter einem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

2.1.1. Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen - so auch des zitierten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien (als Berufungsgericht) - ein.

2.1.2.1. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt ua. voraus, daß die bekämpfte Gesetzesstelle für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam wurde (vgl. VfSlg. 8009/1977); es ist also in dieser Beziehung erforderlich, daß dem Einschreiter kein anderer zumutbarer Weg (als die Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung stand (vgl. VfSlg. 9724/1983). 2.1.2.1. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt ua. voraus, daß die bekämpfte Gesetzesstelle für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam wurde vergleiche VfSlg. 8009/1977); es ist also in dieser Beziehung erforderlich, daß dem Einschreiter kein anderer zumutbarer Weg (als die Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung stand vergleiche VfSlg. 9724/1983).

2.1.2.2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Einschreiter hätte nämlich schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zu veranlassen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual-)Antrag nach dem eingangs Gesagten - allein schon deshalb - nicht mehr zulässig ist. 2.1.2.2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Einschreiter hätte nämlich schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zu veranlassen vergleiche VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual-)Antrag nach dem eingangs Gesagten - allein schon deshalb - nicht mehr zulässig ist.

2.2.1. Da sich die von A G beabsichtigte Rechtsverfolgung also wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs (im Verfahren B 1231/89) und mangels (Antrags-)Legitimation (im Verfahren G313/89) als offenbar aussichtslos erweist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Punkt 1.2.) als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953). 2.2.1. Da sich die von A G beabsichtigte Rechtsverfolgung also wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs (im Verfahren B 1231/89) und mangels (Antrags-)Legitimation (im Verfahren G313/89) als offenbar aussichtslos erweist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Punkt 1.2.) als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953).

2.2.2. Aus dem unter Punkt 2.1.1. angeführten Grund wurde die Beschwerde zugleich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen.

2.2.3. Der (Individual-)Antrag auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB war mangels Legitimation (gleichfalls als unzulässig) zurückzuweisen (s. Darlegungen unter Punkt 2.1.2.).

3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1231.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89B01231_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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