RS Vwgh 2009/7/22 AW 2009/05/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme - In ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 9. Juli 2009 führt die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0197, aus, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liege und dass es damit auch gerechtfertigt sei, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vorzusehen. Zum einen bezieht sich das zitierte Erkenntnis auf die Verfassungskonformität von Bestimmungen über die Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung; zum anderen legt die belangte Behörde nicht dar, inwieweit im konkreten Fall eine Gefährdung des Grundwassers bzw. anderer Gewässer oder sonstige Umstände, die den sofortigen Vollzug des Bescheides zwingend notwendig machen würden, vorliegen. Die belangte Behörde führt weiters aus, Sorgen betreffend Schäden am Gebäude seien unbegründet, weil die baulichen Maßnahmen und somit alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen befugten Bauführer durchgeführt werden müssten. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer unter Verweis auf offenbar im Verwaltungsakt befindliche Unterlagen der Sache nach geltend gemacht, dass auch die mit der Erstellung von Kostenvoranschlägen befassten Baufirmen die Gefahr von Schäden an benachbarten Gebäuden für möglich halten. Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Sorge der Beschwerdeführer unbegründet sei, weil ohnehin Absicherungsmaßnahmen durch befugte Bauführer vorgenommen werden müssten, in dem Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung in Verbindung mit den obigen Darlegungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009050055.A02

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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