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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35;Rechtssatz
Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme - In ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 9. Juli 2009 führt die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0197, aus, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liege und dass es damit auch gerechtfertigt sei, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vorzusehen. Zum einen bezieht sich das zitierte Erkenntnis auf die Verfassungskonformität von Bestimmungen über die Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung; zum anderen legt die belangte Behörde nicht dar, inwieweit im konkreten Fall eine Gefährdung des Grundwassers bzw. anderer Gewässer oder sonstige Umstände, die den sofortigen Vollzug des Bescheides zwingend notwendig machen würden, vorliegen. Die belangte Behörde führt weiters aus, Sorgen betreffend Schäden am Gebäude seien unbegründet, weil die baulichen Maßnahmen und somit alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen befugten Bauführer durchgeführt werden müssten. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer unter Verweis auf offenbar im Verwaltungsakt befindliche Unterlagen der Sache nach geltend gemacht, dass auch die mit der Erstellung von Kostenvoranschlägen befassten Baufirmen die Gefahr von Schäden an benachbarten Gebäuden für möglich halten. Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Sorge der Beschwerdeführer unbegründet sei, weil ohnehin Absicherungsmaßnahmen durch befugte Bauführer vorgenommen werden müssten, in dem Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung in Verbindung mit den obigen Darlegungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009050055.A02Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009