TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/29 2003/05/0197

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien;
L82309 Abwasser Kanalisation Wien;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs1 idF 1996/044;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Rudolf Merstik in Wien, vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Februar 2001, Zl. MD-VfR-B XIV-20/2000, betreffend Verpflichtung zum Kanalanschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (in der Folge: KEG) der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Monaten alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und innerhalb eines Monats nach hergestellter Einmündung die Senkgrube zu beseitigen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Liegenschaft nicht mehr als 30 m vom Straßenkanal entfernt sei und die anfallenden Schmutzwässer in eine Senkgrube abgeleitet würden. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze direkt an jene Liegenschaft, in welcher der Straßenkanal errichtet worden sei. Der Kanal könne somit ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft hergestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung. Darin legte er im Wesentlichen dar, dass die entstehenden Kosten außerhalb jeden zumutbaren Ausmaßes lägen. Die Familie könne solche Investitionssummen künftig nie mehr erarbeiten. Die Vorschreibung würde eine Grundstücksenteignung, eine daraus resultierende Vertreibung und damit zwangsläufig die Zerschlagung der Familie bedeuten. Damit würde gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UNO-Charta), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, das Staatsgrundgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz sowie auch gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen. Es sei Willkür und verletze den Vertrauensgrundsatz, die Nachbesitzer einer baurechtlich genehmigten Liegenschaft zu zwingen, für die ehemalige Fehleinschätzung einer Behörde bei der damaligen Widmung und Bauausführung nachträglich aufzukommen und sie zu derartigen Investitionen ohne Obergrenze zu zwingen. Die Familie lasse gerne ihre Fäkaliensenkgrube auf eigene Kosten an den Kanal anschließen, die gesamte Problematik beziehe sich lediglich auf andere Abwässer, welche seit 40 Jahren über einen Seifenabscheider entsorgt würden. Dieser langjährige Zustand sei plötzlich nicht mehr gestattet und müsse nun ohne Rücksicht auf die Kosten beseitigt werden. Die Eigentümer hätten die Liegenschaft 1988 erworben. Die Stadt Wien habe erst im Jahr 1996 die nunmehrige Kanalerschließung angekündigt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Eigentümer keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, bei der Wahl ihres Wohnheimes diese Auflage zu berücksichtigen. Eine auflagengenaue Arbeitsausführung würde an älteren Häusern einen baulichen Totalschaden verursachen, weil die bestehenden Decken- und Fußbödenkonstruktionen den neuerdings verordneten Durchmesser der Abflussrohre von 150 mm nicht beherbergen könnten, was unweigerlich zu einem Deckeneinsturz führen würde. Die Wiedererrichtung eines eingestürzten Plafonds wäre im bewohnten Zustand unmöglich. Ein dauerhaft stabiler Anschluss sei im Hinblick die baulichen Eigenheiten des Grundstücks praktisch nicht durchführbar. Die erzwungene Ausführung des Anschlusses könnte nur als unsachgemäßer "Pfusch" durchgeführt werden und würde eine Zerstörung von bestehenden Bausubstanzen, Stützmauern, Terrassen, Einfriedungen etc. erfordern und die notwendige Zuverlässigkeit der Abwasserabfuhr untergraben. Die Eigentümer hätten die Liegenschaft 1988 mit behördlich genehmigter Senkgrube und Seifenabscheider übernommen und seither keinerlei bauliche Veränderungen am Kanalsystem durchgeführt. Des weiteren wurde in der Berufung eingehend die wirtschaftliche Situation der betroffenen Familie geschildert. Ausgeführt wurde weiters, ein Aufschub für die Kanalausführung werde nicht gewollt, weil in kommenden Jahren ein schon heute unlösbares Problem für die Betroffenen noch viel weniger bewältigbar wäre. Den vorgeschriebenen Kanalanschluss wollten sie nicht einmal geschenkt, weil die späteren Folgeschäden nicht zu beherrschen wären. Gerne würde der Anschluss der Senkgrube an den Straßenkanal erfolgen. Alles andere wäre unfinanzierbar und würde die Zerstörung des Familienheimes bewirken. Der Einspruch richte sich nicht gegen die Aufforderung zum Kanalanschluss als solche, sondern dagegen, dass die erforderlichen Investitionskosten ohne Obergrenze einzig und allein auf den Liegenschaftseigentümer abgewälzt würden.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen ein. In dieser Stellungnahme vom 27. Oktober 2000 wurde ausgeführt, die Aussage, dass eine auflagengenaue Arbeitsausführung an älteren Häusern einen Totalschaden verursachen würde, könne in keinen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag gebracht werden. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordere keine wesentlichen Änderungen der Hausinstallation, da ja bereits derzeit die Schmutzwässer über die vorhandenen Abwasserleitungen in die Senkgrube bzw. in den Seifenabscheider, die sich beide im Freien neben dem Haus befänden, geleitet würden. Weshalb die Gefahr eines Deckeneinsturzes behauptet werde, sei unerklärlich. In diesem Zusammenhang sei auf die unzähligen Wohnungsverbesserungen in Althäusern hinzuweisen, in denen Bäder und Aborte und die dafür erforderlichen Installationsleitungen gänzlich neu eingebaut würden, ohne dass an der Bausubstanz Schäden aufträten. Ferner sei es technisch einwandfrei möglich, die beiden derzeit in eine Senkgrube bzw. einen Seifenabscheider mündenden Abwasserleitungen in einen neu herzustellenden Pumpenschacht zu führen und von dort das Abwasser mittels einer Fäkalpumpe über eine Druckrohrleitung, einen Expansionsschacht und eine Freispiegelleitung in den Straßenkanal abzuleiten. Diese Lösung werde ständig bei allen Liegenschaften, bei denen die Gebäude infolge der steilen Hanglage unterhalb des Niveaus der Straßenkanalsohle lägen, angewendet. Unbestritten würden diese Maßnahmen einen höheren technischen und finanziellen Aufwand erfordern als ein Kanalanschluss eines bergseitig der Straße liegenden Gebäudes. Dieser Mehraufwand sei jedoch durch die topografische Lage des Bauplatzes des Beschwerdeführers bedingt. Die vorschriftsgemäße Ableitung der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Schmutzwässer in den Straßenkanal nach dem Stand der Technik sei ohne Gefährdung des Baubestandes und ohne außergewöhnlich aufwendige bauliche Sondermaßnahmen von befugten Gewerbetreibenden durchführbar.

Der Beschwerdeführer gab dazu eine schriftliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 ab, in der er im Wesentlichen nochmals ausdrücklich darauf hinwies, dass sich sein Einspruch nur dagegen richte, dass die erforderlichen Investitionskosten ohne Obergrenze einzig und allein auf den Liegenschaftseigentümer abgewälzt würden. Der Beschwerdeführer verwies sodann näher auf die Kosten, die für den Anschluss aufzuwenden wären, sowie darauf, dass bisher einbezogene Bauunternehmen eine Rohrführung von 125 mm Durchmesser bis ins Hausinnere und bis hin zur WC-Muschel für erforderlich erklärt hätten. Damit würde der Familie das Anrecht auf erforderliche Wohnqualität und Lebensraum verweigert. Die Wiederherstellung kaputter Bodenbeläge, Verfliesungen, Kacheln, Tapeten, Malerarbeiten und zerstörter Einbaumöbel wäre in die Kostenannahmen einzubeziehen. Eine gesamtheitliche Sanierung des jeweils betroffenen Raumes wäre erforderlich. Mit anderen Häusern, insbesondere im innerstädtischen Bereich, bei denen Altbausanierungen durchgeführt würden, sei das Haus des Beschwerdeführers nicht vergleichbar.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde (nach einer geringfügigen Abänderung des Spruches) der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wirtschaftlichkeit eines Kanalanschlusses bei einem Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung nicht zu prüfen sei. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 27. Oktober 2000 stehe fest, dass bei einer fachgerechten technischen Ausführung Schäden an der Bausubstanz des bestehenden Gebäudes ausgeschlossen seien. Außerdem sei es nach diesem Gutachten technisch einwandfrei möglich, die beiden derzeit in eine Senkgrube bzw. in einen Seifenabscheider mündenden Abwasserleitungen in einen neu herzustellenden Pumpenschacht zu führen und von dort das Abwasser mittels einer Fäkalpumpe über eine Druckrohrleitung, einen Expansionsschacht und eine Freispiegelleitung in den Straßenkanal abzuleiten. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die vorschriftsgemäße Ableitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal ohne außergewöhnlich aufwendige bauliche Sondermaßnahmen von befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wenn bei Häusern die baulichen Gegebenheiten verschieden seien, könne ein Sachverständiger im Übrigen hinsichtlich der an der Bausubstanz zu erwartenden Schäden Vergleiche anstellen. Die Ausführungen betreffend die Verletzung von internationalen Rechtsnormen und des Vertrauensgrundsatzes seien nicht nachvollziehbar. Die Prüfung der Verfassungskonformität des Gesetzes stehe der belangten Behörde nicht zu. Da somit die im § 2 Abs. 1 KEG geforderten materiellen Voraussetzungen vorlägen und auch die im § 2 Abs. 3 KEG angeführten Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung gelangten, sei die Erlassung des Auftrages rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2003, Zl. B 400/01, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid negiere das Verursacherprinzip und verletze den Vertrauensgrundsatz, indem die Stadt Wien die Verantwortung für ihre ehemalige Fehleinschätzung bei der Baubewilligung und für die damalige Unterlassung einer ordentlichen Bauabnahme dem Beschwerdeführer aufbürde. Auf Grund der mit der Umsetzung des angefochtenen Auftrages verbundenen hohen Kosten würde die Existenz der Familie vernichtet. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Umsetzung des angefochtenen Bescheides würde ferner in die Unverletzbarkeit des Hausrechtes eingreifen. Durch die Unverhältnismäßigkeit und die Nichtfestsetzung einer Obergrenze stelle der Bescheid einen behördlichen Willkürakt dar. Auf Grund des Bescheides vom Juli 2000 habe der Beschwerdeführer seine Fäkaliensenkgrube in den öffentlichen Kanal einleiten lassen. Mit dem zweiten Abwasserrohr, welches tiefer gelegen sei, würden die Abwässer aus Küche und Bad seit 42 Jahren über einen genehmigten Seifenabscheider in den öffentlichen Regenwasserkanal entsorgt. Durch die Auflage zur Entfernung der Fäkaliensenkgrube und zur gleichzeitigen Errichtung einer separaten Abwasserleitung in den oberhalb liegenden Kanal entstehe ein unwiederbringlicher Schaden und eine Existenzgefährdung. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Sie sei auch auf die Einwendungen in der Berufung nicht im Detail eingegangen und habe sich damit nicht auseinandergesetzt "(Hanglage, alter Baumbestand, bestehende ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer)". Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß der Charta der Vereinten Nationen und gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er habe im Jahr 1988 beim Kauf des damals 30 Jahre alten Hauses darauf vertraut, dass dessen Konstruktion einschließlich der vorhandenen Kanalentsorgung den behördlichen Auflagen entspreche. Er verwehre sich gegen nachträgliche Eingriffe in einen bisher bestehenden Zustand. Die Stadt Wien habe erst etwa 1997 das Wohngebiet mit einem öffentlichen Kanal erschlossen und versuche seither, die Konsequenzen für ihre Versäumnisse und für ihre ehemals fehlerhafte Entscheidung auf die Familie abzuwälzen. Das Eindringen fremder Personen in das Heim des Beschwerdeführers zur Umsetzung würde gegen das Gebot zur Achtung der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK verstoßen. Unter Berufung auf den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sei festzuhalten, dass der Mangel einer finanziellen Höchstgrenze einen Willkürakt darstelle. Da keine finanzielle Höchstgrenze vorgesehen sei und außerdem eine vage Abfassung der Verordnung, würde die soziale Sicherheit der Familie gefährdet und eine Enteignung bewirkt, dies auch im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

§ 2 Abs. 1 KEG in der hier maßgebenden Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/1996 hat folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen alle Abwässer (§ 1 Abs. 2) unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Ist nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden, so besteht die Verpflichtung zur Einmündung nur hinsichtlich der Schmutzwässer, ist nur ein Regenwasserkanal vorhanden, so besteht diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Regenwässer. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutz- oder Regenwässer zu beseitigen."

Das Vorliegen der Voraussetzungen, die im § 2 Abs. 1 KEG für die Verpflichtung zur Einmündung normiert sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wenn die dort genannten Voraussetzungen aber erfüllt sind, lässt das Gesetz der Behörde keine Alternative offen (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 970 unter Z 10 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt (siehe zur - insoweit vergleichbaren - Rechtslage in Niederösterreich z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0097). Bereits der Verfassungsgerichtshof hat darin keine Verfassungswidrigkeit erblickt und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag, in dieser Rechtslage eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit nicht zu sehen, weshalb auch kein Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen ist. Insbesondere liegt im vorliegenden Fall kein Umstand vor, der das Ziel einer hygienisch einwandfreien Abwasserentsorgung genauso gut erfüllt wie die Einleitung in den öffentlichen Straßenkanal (vgl. hingegen die sachlich gebotene Ausnahmemöglichkeit im Falle einer bestehenden Kläranlage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002, Slg. Nr. 16.534). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liege, wobei er auf das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz verwiesen hat, und dass es damit auch gerechtfertigt sei, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vorzusehen. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anschlussverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellt, ist in diesem Zusammenhang doch - abgesehen von den mit dem Kanalanschluss verfolgten öffentlichen Interessen - nicht nur auf die Schwere des Eingriffes, sondern auch auf den aus dem Eigentum gezogenen Nutzen abzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, Slg. Nr. 13.587).

Ein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben ist nicht Gegenstand des vorliegenden Auftrages (vgl. zu Eingriffen in diese Rechte z.B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 217 ff), ebenso nicht ein solcher in das Hausrecht. Derartige Eingriffe wären im Übrigen grundsätzlich vom Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG wahrzunehmen. Daraus, dass die belangte Behörde diese Rechtsgüter nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid mit den Umständen, dass eine Hanglage vorliegt und wie die derzeitige Entsorgung der Abwässer erfolgt, nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Notwendigkeit der Beschädigung von Bäumen vermag an der Verpflichtung zum Kanalanschluss mangels Berücksichtigung durch den Gesetzgeber nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 89/05/0032).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050197.X00

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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