RS Vwgh 2009/7/23 2008/05/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2009
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs3 impl;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371).Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO 1996 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050112.X04

Im RIS seit

01.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten