RS Vwgh 2009/7/23 2007/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §3;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1033 E 16. September 2003 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde (Verdacht). Der im § 29 Wr TierschutzG 1987 vorgesehene Verfall erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, 2002/05/0073), weshalb auch die hier zu beurteilende, auf § 39 Abs. 1 VStG gestützte Beschlagnahme und deren Aufhebung durch die zur Strafverfolgung berufene Behörde zu erfolgen hatte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0083).Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde (Verdacht). Der im Paragraph 29, Wr TierschutzG 1987 vorgesehene Verfall erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, 2002/05/0073), weshalb auch die hier zu beurteilende, auf Paragraph 39, Absatz eins, VStG gestützte Beschlagnahme und deren Aufhebung durch die zur Strafverfolgung berufene Behörde zu erfolgen hatte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050184.X01

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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