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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0865 E 27. Jänner 2009 RS 1 (Hier: nur der erste Satz; gilt auch für den Fall der Abweisung des Antrages)Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 begründet ein Formalerfordernis (Hinweis E 24. Oktober 2008, 2008/21/0212), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde, sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in einer neuerlichen Antragstellung, zu bestehen. Damit ist aber auch der Auffassung der Behörde, es würden im Falle einer Verbesserung mehrfache nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 unzulässige Anträge vorliegen, der Boden entzogen.Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 begründet ein Formalerfordernis (Hinweis E 24. Oktober 2008, 2008/21/0212), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde, sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in einer neuerlichen Antragstellung, zu bestehen. Damit ist aber auch der Auffassung der Behörde, es würden im Falle einer Verbesserung mehrfache nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 unzulässige Anträge vorliegen, der Boden entzogen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220834.X02Im RIS seit
09.09.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009