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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0262 E 19. Dezember 2006 RS 1 (Hier: Die Vorlage einer Sachkonten-Saldoliste sowie von Bescheinigungen der Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes, wonach weder Sozialversicherungsbeiträge noch Abgabenforderungen offen seien, reichen nicht aus, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens bzw. das Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft beim Fremden nachvollziehbar darzulegen.)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die diesen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (Hinweis E 18. Mai 2006, 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (Hinweis E 8. September 2005, 2005/18/0478).Der Gesetzgeber stellt gemäß Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die diesen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (Hinweis E 18. Mai 2006, 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (Hinweis E 8. September 2005, 2005/18/0478).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220382.X01Im RIS seit
28.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009