RS Vwgh 2009/9/8 2008/17/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
EGVG Art2;
GebAG 1975 §20;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0423 E 22. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des § 37 AVG zählt (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0078).Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des Paragraph 37, AVG zählt (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0078).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170235.X04

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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