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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0423 E 22. März 1996 RS 1Stammrechtssatz
Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des § 37 AVG zählt (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0078).Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des Paragraph 37, AVG zählt (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0078).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170235.X04Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
07.04.2010