RS Vwgh 2009/9/8 2008/17/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §38a;
SPG 1991 §88;

Rechtssatz

Das Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG ist im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, mwN). Die Begründung des Bescheides, mit dem der unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde gegen die Verhängung des Betretungsverbots abspricht, enthält zwar auch Ausführungen zu dem vom Adressaten des Betretungsverbotes gerügten oben genannten Unterlassen, der unabhängige Verwaltungssenat spricht aber darüber nicht gesondert ab. Damit umfasst sein Ausspruch, die bei ihm erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung (Dauer) des Betretungsverbotes.Das Unterlassen einer Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG ist im Wege des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpfbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, mwN). Die Begründung des Bescheides, mit dem der unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde gegen die Verhängung des Betretungsverbots abspricht, enthält zwar auch Ausführungen zu dem vom Adressaten des Betretungsverbotes gerügten oben genannten Unterlassen, der unabhängige Verwaltungssenat spricht aber darüber nicht gesondert ab. Damit umfasst sein Ausspruch, die bei ihm erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung (Dauer) des Betretungsverbotes.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170061.X02

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten