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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 6 SPG ist im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, mwN). Die Begründung des Bescheides, mit dem der unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde gegen die Verhängung des Betretungsverbots abspricht, enthält zwar auch Ausführungen zu dem vom Adressaten des Betretungsverbotes gerügten oben genannten Unterlassen, der unabhängige Verwaltungssenat spricht aber darüber nicht gesondert ab. Damit umfasst sein Ausspruch, die bei ihm erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung (Dauer) des Betretungsverbotes.Das Unterlassen einer Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG ist im Wege des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpfbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, mwN). Die Begründung des Bescheides, mit dem der unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde gegen die Verhängung des Betretungsverbots abspricht, enthält zwar auch Ausführungen zu dem vom Adressaten des Betretungsverbotes gerügten oben genannten Unterlassen, der unabhängige Verwaltungssenat spricht aber darüber nicht gesondert ab. Damit umfasst sein Ausspruch, die bei ihm erhobene Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, auch den Aspekt Überprüfung (Dauer) des Betretungsverbotes.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170061.X02Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013