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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/12/0237Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/12/0072 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch der Pensionsbeitrag der Verjährung nach den Bestimmungen des § 13b GehG 1956 unterliegt. Für die dort gegenständliche Sachverhaltskonstellation, in welcher die Zeiten des Karenzurlaubes sogleich für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit wirksam waren, vertrat er die Auffassung, die "anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG 1956 (hier: des Bundes) sei der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Beschwerdeführers am jeweiligen Monatsersten. Hiedurch werde nämlich auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht".Im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/12/0072 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch der Pensionsbeitrag der Verjährung nach den Bestimmungen des Paragraph 13 b, GehG 1956 unterliegt. Für die dort gegenständliche Sachverhaltskonstellation, in welcher die Zeiten des Karenzurlaubes sogleich für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit wirksam waren, vertrat er die Auffassung, die "anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 (hier: des Bundes) sei der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Beschwerdeführers am jeweiligen Monatsersten. Hiedurch werde nämlich auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht".
Diese Grundsätze wären hier auf den (gedachten) Fall einer nachträglichen Erlassung eines Anrechnungsbescheides nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (zur Zulässigkeit einer solchen Rechtsgestaltung ungeachtet der Bestimmung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061) wie folgt zu übertragen:Diese Grundsätze wären hier auf den (gedachten) Fall einer nachträglichen Erlassung eines Anrechnungsbescheides nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (zur Zulässigkeit einer solchen Rechtsgestaltung ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061) wie folgt zu übertragen:
Die "anspruchsbegründende Leistung" des Bundes, also die Berücksichtigung des jeweiligen Monates des Karenzurlaubes bei einer späteren Ruhegenussbemessung, wäre diesfalls noch nicht der Bestand des Aktivdienstverhältnisses während des Karenzurlaubes gewesen, vielmehr bedürfte es zum Wirksamwerden der "wirtschaftlichen Gegenleistung" eben auch der Rechtsgestaltung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979, um die Rechtsfolgen des Abs. 2 leg. cit. auszuschalten. Eine Verjährung der Pensionsbeiträge würde folglich nicht vor Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 beginnen.Die "anspruchsbegründende Leistung" des Bundes, also die Berücksichtigung des jeweiligen Monates des Karenzurlaubes bei einer späteren Ruhegenussbemessung, wäre diesfalls noch nicht der Bestand des Aktivdienstverhältnisses während des Karenzurlaubes gewesen, vielmehr bedürfte es zum Wirksamwerden der "wirtschaftlichen Gegenleistung" eben auch der Rechtsgestaltung nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, um die Rechtsfolgen des Absatz 2, leg. cit. auszuschalten. Eine Verjährung der Pensionsbeiträge würde folglich nicht vor Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 beginnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120234.X02Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009