Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs2 idF 2007/I/096;Rechtssatz
Von einer Obliegenheit des Beamten Mehrkosten durch die Benützung des eigenen Pkw teilweise selbst zu tragen, geht auch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 geschaffene Pauschalierungsregel des § 20b Abs. 2 Z. 2 erster Fall GehG 1956 aus. Der VwGH sieht sich daher auch im Hinblick auf die Novellierung des § 20b GehG 1956 durch das genannte Bundesgesetz nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen Benützung des eigenen PKWs entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen Nachteil darstellen (Hinweis E vom 26. Februar 1997, 95/12/0366), abzugehen. Diese Rechtsprechung wurde auch auf den Bereich des Landeslehrerdienstrechtes übertragen.Von einer Obliegenheit des Beamten Mehrkosten durch die Benützung des eigenen Pkw teilweise selbst zu tragen, geht auch die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, geschaffene Pauschalierungsregel des Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GehG 1956 aus. Der VwGH sieht sich daher auch im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 20 b, GehG 1956 durch das genannte Bundesgesetz nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen Benützung des eigenen PKWs entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen Nachteil darstellen (Hinweis E vom 26. Februar 1997, 95/12/0366), abzugehen. Diese Rechtsprechung wurde auch auf den Bereich des Landeslehrerdienstrechtes übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120227.X07Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013