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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Die vom Beamten während seiner Dienstfreistellung als Ehrenamt vorgenommene Personalvertretungstätigkeit erfasst keine Aufgaben, welche Gegenstand eines Arbeitsplatzes im Verständnis des § 36 BDG 1979 sein könnten (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261). Da die Tätigkeit als Personalvertreter somit keine "Verwendung" im Verständnis der §§ 38, 40 BDG 1979 darstellt, bedurfte es auch keiner bescheidförmigen Abberufung des Beamten von dieser Tätigkeit.Die vom Beamten während seiner Dienstfreistellung als Ehrenamt vorgenommene Personalvertretungstätigkeit erfasst keine Aufgaben, welche Gegenstand eines Arbeitsplatzes im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 sein könnten (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261). Da die Tätigkeit als Personalvertreter somit keine "Verwendung" im Verständnis der Paragraphen 38, 40, BDG 1979 darstellt, bedurfte es auch keiner bescheidförmigen Abberufung des Beamten von dieser Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120217.X06Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016