Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mangels Antragsrechtes bzw. Parteistellung des Beamten im PT-Schema im Verfahren zu seiner Überstellung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht die Frage zu überprüfen, ob der Beamte dadurch, dass er bislang noch nicht in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wurde, gegenüber Beamten, die keine Personalvertreter sind, diskriminiert wurde oder nicht. Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit eines Antrages eines Beamten auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer - abstrakt umschriebenen - Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe ohne gleichzeitige Ernennung in diese Verwendungsgruppe (vgl. zu dieser Konstellation insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145, VwSlg. 16.848 A/2006).Mangels Antragsrechtes bzw. Parteistellung des Beamten im PT-Schema im Verfahren zu seiner Überstellung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht die Frage zu überprüfen, ob der Beamte dadurch, dass er bislang noch nicht in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wurde, gegenüber Beamten, die keine Personalvertreter sind, diskriminiert wurde oder nicht. Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit eines Antrages eines Beamten auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer - abstrakt umschriebenen - Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe ohne gleichzeitige Ernennung in diese Verwendungsgruppe vergleiche zu dieser Konstellation insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145, VwSlg. 16.848 A/2006).
Schlagworte
Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120217.X04Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016