RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2006/I/129;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0206 E 10. September 2009

Rechtssatz

Nur die mit Zustimmung des Beamten mögliche Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (hier von der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst) bringt die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zum Erlöschen (ob dies auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gilt, vermag hier dahinstehen). Eine derartige Überstellung bewirkt, dass dem Beamten der alte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird. Dies hat zur Folge, dass nach einer solchen die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 erfolgt, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg. Nr. 17.058 A/2006). Dem Schutz vor diesen Folgen einer (an die Zustimmung des Beamten geknüpften) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe dient § 113h Abs. 1a GehG aber keinesfalls.Nur die mit Zustimmung des Beamten mögliche Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (hier von der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst) bringt die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zum Erlöschen (ob dies auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gilt, vermag hier dahinstehen). Eine derartige Überstellung bewirkt, dass dem Beamten der alte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird. Dies hat zur Folge, dass nach einer solchen die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979 erfolgt, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bedarf (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg. Nr. 17.058 A/2006). Dem Schutz vor diesen Folgen einer (an die Zustimmung des Beamten geknüpften) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe dient Paragraph 113 h, Absatz eins a, GehG aber keinesfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120210.X05

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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