Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0206 E 10. September 2009Rechtssatz
Nur die mit Zustimmung des Beamten mögliche Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (hier von der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst) bringt die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zum Erlöschen (ob dies auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gilt, vermag hier dahinstehen). Eine derartige Überstellung bewirkt, dass dem Beamten der alte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird. Dies hat zur Folge, dass nach einer solchen die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 erfolgt, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg. Nr. 17.058 A/2006). Dem Schutz vor diesen Folgen einer (an die Zustimmung des Beamten geknüpften) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe dient § 113h Abs. 1a GehG aber keinesfalls.Nur die mit Zustimmung des Beamten mögliche Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (hier von der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst) bringt die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zum Erlöschen (ob dies auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gilt, vermag hier dahinstehen). Eine derartige Überstellung bewirkt, dass dem Beamten der alte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird. Dies hat zur Folge, dass nach einer solchen die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979 erfolgt, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bedarf (Hinweis E vom 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg. Nr. 17.058 A/2006). Dem Schutz vor diesen Folgen einer (an die Zustimmung des Beamten geknüpften) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe dient Paragraph 113 h, Absatz eins a, GehG aber keinesfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120210.X05Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009