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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das BDG 1979 sieht keine (Neu-)Ernennungen in das Dienstklassensystem vor und trifft, obzwar eine Ernennung (Überstellung) von Beamten innerhalb des Dienstklassensystems nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 noch möglich ist, keine Regelungen mehr über die Ernennungs(Überstellungs-) Voraussetzungen für dieses System, etwa für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung. Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist jedoch daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (vgl etwa das E vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass - auch mangels gegenteiliger Hinweise - die Frage einer höherwertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung sehr wohl in die Sachkunde eines Bewertungsreferenten (der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes) fällt.Das BDG 1979 sieht keine (Neu-)Ernennungen in das Dienstklassensystem vor und trifft, obzwar eine Ernennung (Überstellung) von Beamten innerhalb des Dienstklassensystems nach Paragraph 253, Absatz eins, BDG 1979 noch möglich ist, keine Regelungen mehr über die Ernennungs(Überstellungs-) Voraussetzungen für dieses System, etwa für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung. Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist jedoch daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt vergleiche etwa das E vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass - auch mangels gegenteiliger Hinweise - die Frage einer höherwertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung sehr wohl in die Sachkunde eines Bewertungsreferenten (der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes) fällt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120169.X04Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012