RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 Anl1 Z1.12;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 253 heute
  2. BDG 1979 § 253 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  4. BDG 1979 § 253 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  5. BDG 1979 § 253 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Das BDG 1979 sieht keine (Neu-)Ernennungen in das Dienstklassensystem vor und trifft, obzwar eine Ernennung (Überstellung) von Beamten innerhalb des Dienstklassensystems nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 noch möglich ist, keine Regelungen mehr über die Ernennungs(Überstellungs-) Voraussetzungen für dieses System, etwa für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung. Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist jedoch daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (vgl etwa das E vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass - auch mangels gegenteiliger Hinweise - die Frage einer höherwertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung sehr wohl in die Sachkunde eines Bewertungsreferenten (der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes) fällt.Das BDG 1979 sieht keine (Neu-)Ernennungen in das Dienstklassensystem vor und trifft, obzwar eine Ernennung (Überstellung) von Beamten innerhalb des Dienstklassensystems nach Paragraph 253, Absatz eins, BDG 1979 noch möglich ist, keine Regelungen mehr über die Ernennungs(Überstellungs-) Voraussetzungen für dieses System, etwa für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung. Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist jedoch daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt vergleiche etwa das E vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass - auch mangels gegenteiliger Hinweise - die Frage einer höherwertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung sehr wohl in die Sachkunde eines Bewertungsreferenten (der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes) fällt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120169.X04

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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