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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung einer Beamtin im Funktionszulagenschema führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, aus, vorerst sei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an einen Ausbildungsstand stelle, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Z. 1.12 undZur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung einer Beamtin im Funktionszulagenschema führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, aus, vorerst sei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an einen Ausbildungsstand stelle, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Ziffer eins Punkt 12, und
1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A vorgesehenen Ernennungserfordernissen notwendig sei. Er betonte hierin, dass auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema; damals in einer ausgegliederten Einrichtung) das Vorbildungsprinzip zum Tragen komme. Damit billigte der Verwaltungsgerichtshof den Bewertungsreferenten auch die Fachkunde zu, anhand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 nunmehr ausschließlich für das Funktionszulagenschema vorgesehenen Ernennungserfordernisse - beschwerdefallbezogen jene nach Z. 1.12. und Z. 1.13. leg. cit. - die Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung zu beantworten.1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A vorgesehenen Ernennungserfordernissen notwendig sei. Er betonte hierin, dass auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema; damals in einer ausgegliederten Einrichtung) das Vorbildungsprinzip zum Tragen komme. Damit billigte der Verwaltungsgerichtshof den Bewertungsreferenten auch die Fachkunde zu, anhand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 nunmehr ausschließlich für das Funktionszulagenschema vorgesehenen Ernennungserfordernisse - beschwerdefallbezogen jene nach Ziffer eins Punkt 12, und Ziffer eins Punkt 13, leg. cit. - die Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung zu beantworten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120169.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012