RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0169

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 Anl1 Z1.12;
BDG 1979 Anl1 Z1.13;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung einer Beamtin im Funktionszulagenschema führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, aus, vorerst sei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an einen Ausbildungsstand stelle, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Z. 1.12 undZur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung einer Beamtin im Funktionszulagenschema führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, aus, vorerst sei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an einen Ausbildungsstand stelle, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Ziffer eins Punkt 12, und

1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A vorgesehenen Ernennungserfordernissen notwendig sei. Er betonte hierin, dass auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema; damals in einer ausgegliederten Einrichtung) das Vorbildungsprinzip zum Tragen komme. Damit billigte der Verwaltungsgerichtshof den Bewertungsreferenten auch die Fachkunde zu, anhand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 nunmehr ausschließlich für das Funktionszulagenschema vorgesehenen Ernennungserfordernisse - beschwerdefallbezogen jene nach Z. 1.12. und Z. 1.13. leg. cit. - die Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung zu beantworten.1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A vorgesehenen Ernennungserfordernissen notwendig sei. Er betonte hierin, dass auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema; damals in einer ausgegliederten Einrichtung) das Vorbildungsprinzip zum Tragen komme. Damit billigte der Verwaltungsgerichtshof den Bewertungsreferenten auch die Fachkunde zu, anhand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 nunmehr ausschließlich für das Funktionszulagenschema vorgesehenen Ernennungserfordernisse - beschwerdefallbezogen jene nach Ziffer eins Punkt 12, und Ziffer eins Punkt 13, leg. cit. - die Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung zu beantworten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120169.X03

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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